Home

Zivilrecht

OGH: Analoge Anwendung der Benützungsregelung iSd § 17 WEG iZm Wohnungseigentumsobjekte?

Da der Gesetzgeber des WEG klar zwischen allgemeinen Teilen einer Liegenschaft und Wohnungseigentumsobjekten differenziert und § 17 WEG unmissverständlich nur auf allgemeine Teile der Liegenschaft angewendet wissen will, ist eine planwidrige Lücke nicht zu erkennen

18. 08. 2020
Gesetze:   § 17 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Benützungsregelung, Wohnungseigentumsobjekte, Schriftlichkeit

 
GZ 5 Ob 70/20k, 22.05.2020
 
OGH: Gem § 17 Abs 1 WEG 2002 können sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Dass das Übereinkommen der Mit- und Wohnungseigentümer vom 22. 3. 2010 keine Benützungsvereinbarung iS dieser Bestimmung sein kann, ziehen auch die Beklagten zu Recht nicht mehr in Zweifel. Der Vereinbarung fehlt die gebotene Schriftlichkeit, außerdem betrifft sie nicht verfügbare allgemeine Teile, sondern Wohnungseigentumsobjekte. Die Beklagten wollen aber die Regeln über die Benützungsvereinbarung auf diesen „mehrseitigen Vertrag“ analog angewendet wissen, können dies aber nicht schlüssig begründen, setzt doch jede Analogie eine Gesetzeslücke iSe planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Der gesetzlich nicht geregelte Fall müsste mit dem gesetzlich geregelten in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmen. Da der Gesetzgeber des WEG aber klar zwischen allgemeinen Teilen einer Liegenschaft und Wohnungseigentumsobjekten differenziert und § 17 WEG unmissverständlich nur auf allgemeine Teile der Liegenschaft angewendet wissen will, ist eine planwidrige Lücke nicht zu erkennen.
 
Die Frage, ob im konkreten Fall von einem mehrseitigen Vertrag aller Mit- und Wohnungseigentümer iSe Dauerschuldverhältnisses oder einer Summe von frei widerruflichen Einzelverträgen auszugehen ist, ist eine solche der Auslegung der Vereinbarung im Einzelfall.
 
Die Argumentation, die Vereinbarung habe eine Gesamtregelung für sämtliche Parkplätze zwischen den Miteigentümern bezweckt, verlässt den Boden der Feststellungen und ist daher nicht gesetzesgemäß. Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt lag der mündlichen Übereinkunft anlässlich der Eigentümerversammlung, anstelle der eigentumsrechtlich zugeordneten Parkplätze jeweils den unmittelbar gegenüber liegenden zu nutzen, lediglich Praktikabilität zugrunde, ein genauer Inhalt des Übereinkommens war nicht besprochen. Nicht geklärt wurde, unter welchen Umständen sie aufgehoben werden könne, eine Dauer war nicht festgesetzt. Im Übrigen meinen die Revisionswerber im Wesentlichen, ein Vergleich mit einer Benützungsregelung über verfügbare allgemeine Teile iSd § 17 WEG 2002 dränge sich auf, ohne dies in rechtlicher Hinsicht näher zu begründen. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den ausführlichen rechtlichen Überlegungen der Vorinstanzen, aus welchen Gründen im konkreten Fall eben nicht von einem einheitlichen Vertrag sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer, sondern einer Summe von einzelnen, frei widerruflichen Gebrauchsüberlassungen auszugehen sei. Dass § 17 WEG den Mit- und Wohnungseigentümern die rechtliche Möglichkeit schafft, in schriftlicher Form über verfügbare allgemeine Teile ein Dauerrechtsverhältnis zu begründen, das nur einstimmig abgeändert werden kann, ist kein ausreichender Grund für die von den Revisionswerbern offenbar vorausgesetzte Annahme, bei einer bloß mündlichen Vereinbarung gegenseitiger Benutzungsrechte an Wohnungseigentumsobjekten sei gleichermaßen von einem Dauerrechtsverhältnis auszugehen. Im Zweifel ist vielmehr gerade nicht davon auszugehen, dass jemand eine Verpflichtung eingeht, mit der er sich verbindlich in der freien Ausübung seines Eigentumsrechts einschränken lässt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at