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Zivilrecht

OGH: Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG (hier: Verlegung eines Lüftungsrohrs; Austausch einer Gasleitung)

Die Ansicht, dass die Verlegung des Lüftungsrohrs um 4,5 m samt Durchbruch der Außenwand des Gebäudes nicht bloß eine Bagatelle ist, entspricht der Rsp des Fachsenats und ist daher nicht zu beanstanden; im bloßen Austausch einer Gasleitung kann keine die Grenzen einer bloß bagatellhaften Umgestaltung überschreitende Maßnahme gesehen werden

18. 08. 2020
Gesetze:   § 16 WEG, § 523 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderungen, Verlegung eines Lüftungsrohrs, Austausch einer Gasleitung, Eigentumsfreiheitsklage, bagatellhafte Umgestaltung

 
GZ 5 Ob 85/20s, 23.06.2020
 
OGH: Nach stRsp steht es jedem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer zur Abwehr eigenmächtig vorgenommener Änderungen (§ 16 Abs 2 WEG) durch einen anderen Wohnungseigentümer zu, mit der Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend zu machen.
 
Zum Änderungsbegriff in § 16 WEG 2002 liegt gesicherte Rsp vor. Dieser ist weit auszulegen. Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er das nicht, handelt er in unerlaubter Eigenmacht, daher rechtswidrig und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung, gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden. Der Streitrichter hat im Konfliktfall ausschließlich über die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht hingegen über die Genehmigungsfähigkeit nach den Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG und damit über die Verpflichtung zur Duldung einer Änderung zu entscheiden.
 
Nicht dem Änderungsbegriff nach § 16 Abs 2 WEG unterliegen bloß bagatellhafte Umgestaltungen. Sie sind demnach auch nicht genehmigungsbedürftig. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Verlegung des Lüftungsrohrs – wie die Revisionsrekurswerberin selbst geltend macht – um 4,5 m samt Durchbruch der Außenwand des Gebäudes nicht bloß eine Bagatelle ist, entspricht der Rsp des Fachsenats und ist daher nicht zu beanstanden. Dem hält die Beklagte in ihrem Rechtsmittel auch nichts Substantielles entgegen.
 
Das Berufungsgericht hat das unstrittige Parteienvorbringen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Danach ist die Gasleitung an der Decke des Kellergangs im Zug der Neuinstallation der Therme ausgetauscht worden. Das kann nur so verstanden werden, dass an der Stelle einer ursprünglich vorhandenen (alten) Leitung eine neue angebracht worden ist. Die Revisionswerberin macht dazu geltend, dass das allein auf Entfernung der (neuen) Gasleitung gerichtete Begehren unschlüssig sei, weil dadurch nicht der ursprüngliche Zustand hergestellt werde. Darauf muss nicht näher eingegangen werden, weil im bloßen Austausch einer Gasleitung keine die Grenzen einer bloß bagatellhaften Umgestaltung überschreitende Maßnahme gesehen werden kann. Insoweit ist der vom Kläger beanstandete Vorgang, mag er auch ohne Absprache mit den Miteigentümern erfolgt sein, nicht genehmigungsbedürftig, sodass dem Klagebegehren, soweit es auf Entfernung der Gasleitung gerichtet ist, und dem dazu korrespondierenden Unterlassungsbegehren ebenfalls keine Berechtigung zukommt.
 
 

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