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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung der Vergütungszinsen beim Rücktritt (Lebensversicherung)

Das Ausmaß der Nutzungsentschädigung ist keine relevante Bezugsgröße, die auf die Frage der Verjährung der Vergütungszinsen Einfluss haben könnte

18. 08. 2020
Gesetze:   § 1000 ABGB, § 1480 ABGB, Art 15 RL 90/619, Art 35 RL 2002/83/
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Lebensversicherung, Rücktritt, unrichtige Belehrung, Beendigung des Vertrags, Rückabwicklung, Vergütungszinsen, Verjährung

 
GZ 7 Ob 8/20g, 27.05.2020
 
OGH: Im Grundsatz steht das EU-Recht einer Verjährung des Anspruchs auf die Vergütungszinsen binnen 3 Jahren nicht entgegen, wenn dies die Wirksamkeit des dem VN unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst nicht beeinträchtigt. Das Rücktrittsrecht dient nicht dazu, dass der VN eine höhere Rendite erhalten oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen spekulieren kann. Es ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Verjährung des Anspruchs auf Vergütungszinsen geeignet ist, die Wirksamkeit des dem VN unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst zu beeinträchtigen, zumal Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte sind, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufweisen und über einen potentiell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können. Wenn unter diesen Umständen die Tatsache, dass die für mehr als 3 Jahre fälligen Zinsen verjährt sind, dazu führen sollte, dass der VN sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht, wäre eine solche Verjährung geeignet, das Rücktrittsrecht zu beeinträchtigen, insbesondere wenn der VN nicht richtig über die Bedingungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts informiert wurde. Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des VN ist jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der VN aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, bleiben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des VN zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren.
 
Bei der iZm mit der Verjährung von Vergütungszinsen relevanten Beurteilung der Bedürfnisse des VN ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Hingegen bezieht sich der EuGH ganz klar auf den Zeitpunkt des Rücktritts, wenn er davon ausgeht, dass dessen Ausübung dem VN keinesfalls ermöglichen soll, auf eine Rendite im oben aufgezeigten Sinn zu spekulieren, er also keine Vorteile aus einem verspäteten Rücktritt ziehen soll. Daraus folgt aber, dass das Ausmaß der Nutzungsentschädigung keine relevante Bezugsgröße ist, die auf die Frage der Verjährung der Vergütungszinsen Einfluss haben könnte, weil damit nämlich der vom EuGH verpönte Vorteil aus dem Spätrücktritt gezogen würde (Spekulation mit den gesetzlich gesicherten Vergütungszinsen). Das Ergebnis, dass nach Wirksamwerden der Verjährung ein geringer oder kein Anspruch bestehen könnte, ist allein kein Grund für eine teleologische Reduktion der Verjährungsregeln.
 
 

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