Der den Spätrücktritt geltend machende VN hat sein Klagebegehren dahin aufzuschlüsseln, welche Beträge aus welchen Prämien, welche Beträge aus Zinsen sowie aus welchen (nicht verjährten) Zinsen welche Zinseszinsen begehrt werden und welcher Betrag dann unter Berücksichtigung der bereits geleisteter Zahlung verbleibt
GZ 7 Ob 18/20b, 27.05.2020
OGH: § 1435 ABGB räumt einen Rückforderungsanspruch ein, wenn der zunächst vorhandene rechtliche Grund einer Leistung - wie etwa nach einem Vertragsrücktritt - wegfällt. Der Wegfall des Vertrags beseitigt bei beiden Parteien den Rechtsgrund für das Behalten der empfangenen Leistungen. Hier hat der Kläger aufgrund seines Rücktritts von einem Lebensversicherungsvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einmalprämie. Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil-)Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren, verjähren in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung. Dagegen verjähren alle Arten von Zinsen aus einer zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), gem § 1480 ABGB in 3 Jahren.
Unkenntnis des Anspruchs hindert den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht. Wer etwa einen wegen Irrtums (auch eines Rechtsirrtums) ohne Rechtsgrund geleisteten Geldbetrag zurückfordert, ist zwar bis zur Aufdeckung dieses Willensmangels gar nicht in der Lage, Zinsen vom rechtsgrundlos gegebenen Kapital zu fordern; das hindert aber nicht den Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB, ist doch der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich - von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen - an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Mehr als 3 Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind verjährt.
Die grundsätzlich anzuwendende 3-jährige Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, das ist mit der Zahlung der Prämie. Mehr als 3 Jahre rückständige Verzugszinsen berechnet vom Tag der Klagseinbringung sind daher verjährt. Werden fällige Zinsen eingeklagt, können mangels gesonderter Vereinbarung Zinseszinsen nicht vor dem Tag der Klagsbehändigung gefordert werden (§ 1000 Abs 2 ABGB). Der den Spätrücktritt geltend machende VN wird daher idR sein Klagebegehren aufzuschlüsseln haben. Es ist aufzugliedern, welche Beträge aus welchen Prämien, welche Beträge aus Zinsen sowie aus welchen (nicht verjährten) Zinsen welche Zinseszinsen begehrt werden und welcher Betrag dann unter Berücksichtigung der vom Versicherer zu welchen Zeitpunkten bereits geleisteter Zahlung verbleibt. Aus einem vom Versicherer bereits geleisteten Betrag gebühren nach dem Zeitpunkt des Erhalts keinesfalls Vergütungszinsen.