Auch bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe auftretenden Mangels wird die den Gewährleistungskläger treffende Beweislast nicht verschoben; § 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich; die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache bzw Leistung aus dem Werkvertrag überhaupt mangelhaft ist, trägt somit weiterhin der Übernehmer der Sache; will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er somit die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen eines Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen
GZ 3 Ob 34/20a, 17.06.2020
OGH: Gem § 1167 ABGB kommen bei Mängeln des Werkes die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b ABGB) zur Anwendung. Eine Sache ist gem § 922 Abs 1 ABGB mangelhaft, wenn sie nicht die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, dh dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Dem Gewährleistungskläger obliegt es, den behaupteten Mangel zu beweisen. Auch bei ungeklärter Ursache eines erst nach der Übergabe auftretenden Mangels wird die den Gewährleistungskläger treffende Beweislast nicht verschoben. Gem § 924 ABGB leistet der Übergeber nur für Mängel Gewähr, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Auch § 924 Satz 2 ABGB berührt allerdings in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich; die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache bzw Leistung aus dem Werkvertrag überhaupt mangelhaft ist, trägt somit weiterhin der Übernehmer der Sache. Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er somit die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen eines Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 924 ABGB ist also, dass der Übernehmer den Beweis führt, dass sich die gelieferte Sache (oder sonstige Leistung) innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist in einem Zustand befunden hat, der als Mangel zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre.
Da der Gegenstand eines Vertrags der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung gemäß verwendbar sein muss, haben die Vorinstanzen angesichts der zahlreich festgestellten Funktionsstörungen der von der Beklagten hergestellten und montierten Gesamtanlage ohne Fehlbeurteilung das Bestehen eines Mangels angenommen. Durch die weitere Feststellung, dass dessen Ursache in einem Fehler der Hard- oder Software der Anlage liegt, jedoch weder der Sphäre des Klägers noch der neutralen Sphäre entstammt, bestehen keine Unklarheiten auf Tatsachenebene darüber, ob der Mangel auf mangelhafter Leistung der Beklagten oder auf einem anderen Umstand beruht. Vielmehr ist damit hinreichend klargestellt, dass die Werkleistung der Beklagten ursächlich für den Funktionsmangel war. Denn sowohl die Hard- als auch die Software waren aufgrund eines einheitlichen Vertrags zwischen den Streitteilen von der Beklagten im Rahmen der Werkherstellung zu liefern, weshalb eine nähere Zuordnung der Ursache innerhalb der Sphäre der Beklagten entbehrlich ist.
Dem Kläger ist aber auch der Nachweis des Hervorkommens des Mangels innerhalb der sechsmonatigen Vermutungsfrist gelungen, weshalb die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB gilt und davon auszugehen ist, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Beklagte ist deshalb dafür gewährleistungspflichtig.