Ein vom UNHCR gewährter Schutz oder Beistand (Hilfe) ist hingegen vom Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ausdrücklich ausgenommen
GZ Ra 2020/19/0074, 24.06.2020
VwGH: Voraussetzung für die Anwendung des Art 12 Abs 1 lit a Status-RL bzw des Art 1 Abschnitt D GFK ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz den Schutz oder Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat; ein vom UNHCR gewährter Schutz oder Beistand (Hilfe) ist hingegen vom Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ausdrücklich ausgenommen.