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Verfahrensrecht

VwGH: § 24 VwGVG – zur Verhandlungspflicht

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt es auch nicht von vornherein aus, danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen

16. 08. 2020
Gesetze:   § 24 VwGVG, § 28 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Verhandlungspflicht, Zurückweisung, Erlassung eines neuen Bescheides

 
GZ Ra 2019/11/0209, 23.06.2020
 
VwGH: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt es auch nicht von vornherein aus, danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
 
 

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