Bei einer auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisung wegen des Fehlens von Unterlagen, spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird
GZ Ra 2019/10/0183, 15.06.2020
VwGH: Eine auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird.
Existiert eine derartige Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt.