Dass das Rekursgericht auf Basis des Wortlauts des Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 sowie der dazu ergangenen Rsp davon ausging, dass sich die Kläger – mangels mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags – nicht auf diese Bestimmung berufen können, bedarf keiner Korrektur
GZ 1 Ob 55/20z, 16.04.2020
OGH: Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 normiert als Voraussetzung des Verbrauchergerichtsstands, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den der Verbraucher geschlossen hat, den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dieses Erfordernis eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags wurde vom EuGH mehrfach hervorgehoben. Nach der Rsp des OGH muss es sich um eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen handeln.
Dass das Rekursgericht auf Basis des Wortlauts des Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 sowie der dazu ergangenen Rsp davon ausging, dass sich die Kläger – mangels mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags (die Kläger behaupten auch in dritter Instanz nur, dass die Beklagte Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters gewesen sei) – nicht auf diese Bestimmung berufen können, bedarf keiner Korrektur. Die Rechtsmittelwerber verkennen auch, dass dieser Zuständigkeitstatbestand, der eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln enthält, eng auszulegen ist. Sie übersehen va, dass der Abschnitt der EuGVVO 2012 über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gem Art 17 Abs 3 leg cit nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden ist, womit ihr Argument, Verbraucher sollten im Rahmen des Art 17 EuGVVO 2012 als schwächere Vertragspartner stets gegenüber „Luftfahrtunternehmen“ geschützt werden, ins Leere geht. Die in dieser Bestimmung genannte Ausnahme für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, kann hinsichtlich der Beklagten, die bloß eine Flugleistung zu erbringen hatte, keinesfalls zur Anwendung gelangen.
Soweit die Revisionsrekurswerber behaupten, dass das Rekursgericht „eindeutige“ Rsp des OGH und des deutschen BGH unberücksichtigt gelassen habe, betrifft die dazu ins Treffen geführte Jud jeweils die Frage, wann ein Vertreter bzw Verhandlungsgehilfe dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn aufgrund eines bei den Vertragsverhandlungen unterlaufenes Verschuldens direkt haftet. Dem kommt aber keine erkennbare Bedeutung für den vorliegenden Fall zu. Inwieweit die Beklagte als Vertreterin des Reiseveranstalters tätig geworden sein soll, bleibt ebenso unerfindlich, wie die Ableitung der Zuständigkeit für eine solche Vertreterhaftung aus Art 17 EuGVVO 2012.
Auch aus der Entscheidung des EuGH zu C-478/12 ist für die Kläger nichts zu gewinnen, zumal es dort nicht um Ansprüche aus einem reinen Beförderungsvertrag ging, für die ja nach Art 17 Abs 3 EuGVVO 2012 gerade kein Verbrauchergerichtsstand besteht. Zwar sprach der EuGH dort – worauf sich die Revisionsrekurswerber stützen – aus, dass der Begriff „anderer Vertragspartner“ in Art 16 Abs 1 der VO (EG) Nr 44/2001 dahin auszulegen sei, dass er „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens“ auch den im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat. Nach den vom EuGH hervorgehobenen „Umständen des Ausgangsverfahrens“ war der „Wirtschaftsteilnehmer, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat“ (dort der Betreiber einer Online-Reiseplattform) aber bloß Reisevermittler, wohingegen die vermittelte Pauschalreise von der dort beklagten Partei veranstaltet wurde. Im Unterschied zum vorliegenden Fall, bei dem die Kläger zur Beklagten in keiner Vertragsbeziehung standen, war das für die Inanspruchnahme des Verbrauchergerichtsstands normierte Erfordernis eines (auch) zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrags, nämlich des (Reise-)Vermittlungsvertrags einerseits und des (Reise-)Veranstaltungsvertrags andererseits, im Fall der Entscheidung zu C-478/12 für beide (dort) Beklagten erfüllt.
Dass die Kläger nun sowohl Ansprüche gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen als auch gegen den Reiseveranstalter behaupten und aus der – bei unterschiedlichen Gerichtsständen – (stets) bestehenden Gefahr divergierender Entscheidungen die (für eine Klage gegen den in Österreich ansässigen Reiseveranstalter ohnehin gegebene) internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch für die vorliegende Klage ableiten möchten, überzeugt nicht. Wenngleich der EuGH in der Entscheidung C-478/12 (ergänzend) mit den in (nunmehr) Erwägungsgrund 21 genannten Zielsetzungen der EuGVVO argumentiert, wonach „Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden sollen“, so kann aus dem genannten Erwägungsgrund kein (in der EuGVVO 2012 nicht vorgesehener) Gerichtsstand der Streitgenossenschaft am Wohnsitz des Verbrauchers abgeleitet werden.