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Verfahrensrecht

OGH: Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters – angestrebte Einstellung des Verfahrens nach § 122 AußStrG

Es würde dem Zweck des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens widersprechen, würden schon zu dessen Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt

11. 08. 2020
Gesetze:   § 122 AußStrG, § 271 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, Überprüfungsverfahren, Einstellung, Verfahrensfortsetzung

 
GZ 1 Ob 111/20k, 24.06.2020
 
OGH: Zur von der betroffenen Person angestrebten Einstellung des Verfahrens nach § 122 AußStrG ist auf die stRsp hinzuweisen, wonach für die Verfahrensfortsetzung schon die bloße Möglichkeit genügt, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann. An dieser Rechtslage hat auch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. Es würde dem Zweck des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens widersprechen, würden schon zu dessen Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt. Ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfortsetzung (oder eben eine Einstellung des Verfahrens) erfüllt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
 
Dass das Rekursgericht keinen hinreichenden Grund für eine Einstellung des Verfahrens sah, begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil sich sowohl aus dem (gem § 117a Abs 1 AußStrG) eingeholten Bericht des Erwachsenenschutzvereins („Clearingbericht“; darin wurde eine Fortsetzung des Verfahrens empfohlen; entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin durfte dieser Bericht der [vorläufigen] Abklärung ihrer Schutzbedürftigkeit bedenkenlos zugrunde gelegt werden) als auch aus dem ärztlichen Attest des Dr. T***** vom 26. 4. 2019 deutliche Hinweise auf eine erhebliche Demenzerkrankung der Betroffenen und eine sich daraus ergebende Einschränkung ihrer Entscheidungsfähigkeit ergaben. So ergibt sich aus dem Clearingbericht etwa, dass die Betroffene ihren Sohn als ihren Bruder und ihre Tochter als ihre Halbschwester ansah. Das genannte ärztliche Schreiben attestierte ihr ein – die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ausschließendes – irreversibles und chronisch progredientes, schwer ausgeprägtes dementielles Syndrom mit psychotischen sowie Verhaltensstörungen.
 
Dass das Rekursgericht die von der betroffenen Person zur Darlegung ihrer behaupteten uneingeschränkten Entscheidungsfähigkeit vorgelegten Urkunden (ärztliche Atteste; Stellungnahmen von Notaren; „Erklärungen“ von Bekannten der Betroffenen zu ihrem Geisteszustand) nicht zum Anlass für eine Einstellung des Verfahrens nach § 122 AußStrG nahm, weil es nach wie vor Bedenken hatte, ob die Betroffene ihre Interessen ausreichend selbst wahrnehmen könne, bedarf keiner Korrektur. Gerade wenn – wie im vorliegenden Fall – für und gegen eine die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigende psychische Erkrankung sprechende Umstände zu berücksichtigen sind, bedarf es im Interesse der betroffenen Person einer weiteren Abklärung durch das Pflegschaftsgericht, das sich bisher noch keinen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen konnte. Hier kommt hinzu, dass die von der Betroffenen zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegten Urkunden teilweise nicht von Ärzten stammten und diesen – soweit sie von solchen erstellt wurden – keine offengelegten Befundaufnahmen zugrunde lagen. Warum Dr. T***** der Betroffenen ursprünglich (offenbar ohne sie persönlich untersucht zu haben) eine stark ausgeprägte Demenz bescheinigte, wohingegen er in einem späteren Attest (ohne Bezugnahme auf konkrete Untersuchungsergebnisse) von einer uneingeschränkten „Einsichts-, Urteils-, Verfügungs- und Testierfähigkeit“ ausging, erschließt sich nicht und lässt weitere Erhebungen zum konkreten Gesundheitszustand unumgänglich erscheinen. Die gänzlich unangebrachten polemischen Formulierungen im Rechtsmittel, die Vorinstanzen hätten im Zweifel ein schwer ausgeprägtes demenzielles Syndrom „angenommen“ und die Revisionsrekurswerberin „einfach für prozessunfähig erklärt“, gehen an der in diesem Verfahrensstadium zu beantwortenden Rechtsfrage weit vorbei.
 
 

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