Ob ein Fahrzeugmangel mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stand und sich schädigend auswirken konnte, ist nicht Rechts-, sondern Tatfrage
GZ 7 Ob 65/20i, 27.05.2020
OGH: Die Beklagte führte den eingetretenen Schaden auf die fehlerhafte Verladung zurück. Es ist anerkannt, dass der Haftungsbefreiungsgrund des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht nur Schäden betrifft, die beim Verladen selbst entstehen, sondern auch solche, die als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung später während der Beförderung eintreten. Der Verfügungsberechtigte kann dagegen beweisen, dass nicht ein Verladefehler, sondern etwa ein Fahrzeugmangel schadensursächlich war.
Der Begriff des Fahrzeugmangels iSd Art 17 CMR ist weit auszulegen. Die Klägerin hat ein mangelhaftes Verschließen oder ein technisches Gebrechen der Ladetür des Sattelaufliegers und damit einen solchen Fahrzeugmangel behauptet. Dessen rechtliche Relevanz folgt schon aus der insoweit eindeutigen Rechtslage (Art 17 Abs 3, Abs 4 lit c und Abs 5 CMR), sodass sich in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage stellt. Ob ein solcher Fahrzeugmangel mit dem Transportgeschehen im Zusammenhang stand und sich schädigend auswirken konnte, ist nicht Rechts-, sondern – nicht vom OGH zu klärende – Tatfrage.