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Strafrecht

OGH: Die Anordnung des § 21 Abs 2 VbVG und die entsprechenden Zuständigkeitsnormen des § 15 VbVG greifen nur, wenn Anklage gegen eine natürliche Person und ein entsprechender Antrag gegen einen Verband tatsächlich eingebracht werden

Eine zwingende Verbindung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit einer Anklage gegen eine natürliche Person findet weder im Wortlaut noch im Gesetzeszweck eine Grundlage

11. 08. 2020
Gesetze:   § 21 VbVG, § 15 VbVG
Schlagworte: Verbandsverantwortlichkeit, Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße, Anklage gegen natürliche Person, Zuständigkeit

 
GZ 15 Os 92/19x, 05.06.2020
 
OGH: Gem § 21 Abs 2 VbVG ist der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit der Anklageschrift oder dem Strafantrag gegen natürliche Personen zu verbinden, wenn die Verfahren gemeinsam geführt werden können (§ 15 Abs 1 VbVG). Kann das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt werden, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße zu stellen (§ 21 Abs 3 VbVG).
 
Das – von der Nichtigkeitsbeschwerde angesprochene – Ziel des Gesetzgebers war es, das Strafverfahren gegen die natürliche Person und das Verfahren gegen den Verband wegen jener Straftat seines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters, für die er verantwortlich sein soll, zu verbinden. Die Regelung des § 21 Abs 2 VbVG hat denselben Zweck wie die §§ 26 und 37 StPO und dient der Verfahrensökonomie. Mit Blick auf die sich überdeckenden Tatfragen ist es prozessökonomisch, ein gemeinsames Beweisverfahren zu führen. Ein darüber hinausgehender Zweck ist den von der Generalprokuratur zitierten Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
 
Aus § 21 VbVG kann demnach nicht abgeleitet werden, dass im Fall der Möglichkeit der Einbringung eines Strafantrags oder einer Anklageschrift gegen die natürliche Person eine solche Einbringung Voraussetzung eines korrespondierenden Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wäre.
 
Die von der Generalprokuratur vertretene Sicht hätte im – hier vorliegenden – Privatanklageverfahren zur Folge, dass der Privatankläger der natürlichen Person nicht verzeihen dürfte, ohne sein Antragsrecht gegenüber dem Verband zu verlieren (vgl jedoch § 71 Abs 2 StPO iVm §§ 13 Abs 2, 14 Abs 1 VbVG).
 
Die Anordnung des § 21 Abs 2 VbVG und die entsprechenden Zuständigkeitsnormen des § 15 VbVG greifen also nur, wenn Anklage gegen eine natürliche Person und ein entsprechender Antrag gegen einen Verband tatsächlich eingebracht werden. Der von der Bf gezogene Schluss der zwingenden Verbindung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße mit einer Anklage gegen eine natürliche Person findet weder im Wortlaut noch im Gesetzeszweck eine Grundlage.
 
 

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