Die Beurteilung des Rekursgerichts, das eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung des Kindes mit der Begründung verneinte, dieses habe stets vorgebracht, serbischer Staatsangehöriger zu sein, sodass kein unrichtiges Parteienvorbringen und damit kein Rechtsmissbrauch, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren über die Erstgewährung vorliege, begründet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung
GZ 10 Ob 1/20z, 29.04.2020
OGH: Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG ist das Gericht nicht berechtigt, iZm der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses auszuschließen. Nur neue Versagungsgründe sind uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten.
Im Fall der – hier nicht vorliegenden – Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG wird ein Grund für die amtswegige Versagung der Weitergewährung angenommen, wenn vom Kind nicht alles Zumutbare zur Schaffung eines Unterhaltstitels unternommen wurde: Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner wird als Rechtsmissbrauch qualifiziert, der im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Weitergewährung nach § 18 Abs 1 UVG von Amt wegen aufzugreifen wäre.
Die Frage, ob von einem Rechtsmissbrauch wegen Unterbleibens von Bemühungen zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner gesprochen werden kann, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG. Dies gilt allgemein für die Frage, ob Rechtsmissbrauch vorliegt.
Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht. Beweispflichtig dafür ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, das eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung des Kindes mit der Begründung verneinte, dieses habe stets vorgebracht, serbischer Staatsangehöriger zu sein, sodass kein unrichtiges Parteienvorbringen und damit kein Rechtsmissbrauch, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren über die Erstgewährung vorliege, begründet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Der Revisionsrekurs vermag keine Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass der Antragstellung überhaupt unlautere Motive zugrunde gelegen wären.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen der unterbliebenen Bemühungen zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner dadurch, dass sich die mangelnde Anspruchsberechtigung des Kindes im vorliegenden Fall nicht aus der Verletzung einer Obliegenheit des Kindes ergibt, sondern daraus, dass nach § 2 Abs 1 Satz 1 UVG nur österreichische Staatsbürger oder Staatenlose, daneben aufgrund unions- und völkerrechtlicher Regelung ua Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse haben, nicht aber Drittstaatsangehörige. Die vom Revisionsrekurswerber aufgezeigte Unrichtigkeit der Entscheidung über die Erstgewährung steht daher in keinem Zusammenhang mit Handlungspflichten des Kindes oder einer aus deren Verletzung resultierenden Sorgfaltswidrigkeit.
Da nach der Erstgewährung keine Änderung der maßgeblichen Tatsachen – der Staatsangehörigkeit des Kindes und der Angaben darüber – stattgefunden hat, ist eine abweichende Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses nach stRsp ausgeschlossen. Dass das Rekursgericht von diesen Grundsätzen abgewichen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht behauptet.