Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die konkreten sehr lauten, hellen und spitzen, über den ganzen Tag verteilten (auch in den Nachtstunden bis zu 5- bis 10-mal vorkommenden) Pfauenrufe, die im Haus des Klägers auch bei geschlossenen Fenstern zu hören sind, das ortsübliche Maß übersteigen, hält sich im Rahmen der Rsp; die Entscheidungen der Vorinstanzen zum (zweiten) Unterlassungsbegehren, dem Beklagten die Unterlassung des Eindringens von Pfauen auf die Liegenschaft des Klägers schon nach § 523 ABGB zu verbieten, halten sich im Rahmen der Rsp
GZ 4 Ob 64/20w, 02.07.2020
OGH: Die Umgebung, die der in § 364 Abs 2 ABGB verwendete Begriff „Ort“ umschreibt, lässt sich im Regelfall nicht auf das emittierende und das/die davon wesentlich beeinträchtigte(n) Grundstück(e) reduzieren. Die „örtlichen Verhältnisse“ sind weiträumiger zu verstehen; es geht um Gebiets- bzw Stadtteile („Viertel“) mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen. Um annehmen zu können, Immissionseinwirkungen auf Nachbargrundstücke seien ortsüblich (geworden), müsste die Immissionsquelle demnach den Charakter der Gegend geprägt haben.
Das Erstgericht hat hier nicht nur die – die entsprechenden Ö-Norm-Planungsrichtwerte übersteigenden – Maximalwerte der Pfauenschreie in Dezibel festgestellt, sondern auch die Art der Schreie und ihre Häufigkeit.
Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist zudem nicht allein aufgrund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff. Bei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. Für diese Lästigkeit sind va die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend.
Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die konkreten sehr lauten, hellen und spitzen, über den ganzen Tag verteilten (auch in den Nachtstunden bis zu 5- bis 10-mal vorkommenden) Pfauenrufe, die im Haus des Klägers auch bei geschlossenen Fenstern zu hören sind, das ortsübliche Maß übersteigen, hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätze und ist nicht im Einzelfall korrekturbedürftig. Die behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel in Ansehung von Lautstärke und Intensität der Lärmimmissionen liegen nicht vor.
Bei größeren Tieren und ihrem Eindringen auf Nachbargrundstücke liegt nach der jüngeren Rsp kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung durch eine Immission iSd § 364 Abs 2 ABGB vor, wenn aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt. Dabei ist nicht ausschließlich auf die Körpergröße des Tieres, sondern auch auf dessen Beschaffenheit abzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass es dem Grundeigentümer und Halter eines „größeren Tieres“ unter Berücksichtigung von dessen Wesensart möglich sein muss, Vorkehrungen in einem zumutbaren Ausmaß zu treffen, um ein Eindringen auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen zum (zweiten) Unterlassungsbegehren, dem Beklagten die Unterlassung des Eindringens von Pfauen auf die Liegenschaft des Klägers schon nach § 523 ABGB zu verbieten, halten sich im Rahmen dieser Rsp. Es steht fest, dass der Beklagte das Ausbrechen der Pfaue durch eine Erhöhung des Zaunes oder durch ein Stutzen der Bäume im Gehege verhindern könnte. Die Pfaue des Beklagten deshalb – ebenso wie Hühner – als „beherrschbar“ anzusehen, bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.