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Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 2 ABGB – zur Frage, ob mangels Einbringung einer Unterlassungsklage eine ortsunübliche Immission nach Ablauf von drei Jahren vom Eigentümer der von der Immission betroffenen Liegenschaft hinzunehmen ist

Es entspricht jüngerer Rsp, dass von einer jahrelangen widerspruchslosen Hinnahme von Emissionen dann keine Rede sein kann, wenn im Laufe der Jahre (vergeblich) eine Gesprächsbasis mit dem Störer gesucht wurde

11. 08. 2020
Gesetze:   § 364 ABGB, § 523 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, ortsüblich, widerspruchslose Hinnahme, keine Einbringung einer Unterlassungsklage, negatorische Eigentumsklage

 
GZ 4 Ob 64/20w, 02.07.2020
 
OGH: Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage iSd § 523 ABGB. Während der Eigentümer gem § 523 ABGB gegen jeden unberechtigten Eingriff in sein Eigentumsrecht vorgehen kann, kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn nach § 364 Abs 2 ABGB die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen sind jedenfalls unzulässig und daher nach § 523 ABGB zu untersagen.
 
Das Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB besteht nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten.
 
Die Rechtsansicht, schon das bloße mehrjährige unbeanstandete Hinnehmen einer Immissionsbeeinträchtigung durch den Nachbarn könne die nicht rechtzeitig abgewehrten Einwirkungen ortsüblich machen, wird in der jüngeren Rsp abgelehnt.
 
Bereits in 3 Ob 201/99a hat der OGH ausgesprochen, dass Beanstandung nicht bloß in der Einbringung einer Unterlassungsklage, sondern in jeder Erklärung liegt, die dem Eigentümer der von den Immissionen betroffenen Liegenschaft zurechenbar ist und dem Verursacher der Immissionen bekannt gegeben wird oder zur Kenntnis gelangt und in der eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Liegenschaftseigentümer die Immissionen nicht hinnimmt. Es entspricht daher jüngerer Rsp, dass von einer jahrelangen widerspruchslosen Hinnahme von Emissionen dann keine Rede sein kann, wenn im Laufe der Jahre (vergeblich) eine Gesprächsbasis mit dem Störer gesucht wurde.
 
Hier ist aus den Feststellungen nicht abzuleiten, dass die Tierhaltung des Beklagten von Pfauen und insbesondere deren Geräuschentwicklung nunmehr den Charakter der Gegend geprägt hätten.
 
Weiters steht fest, dass sich der Kläger selbst sowie seine Mieterin (und Mutter) seit ihrem Einzug vor etwa acht Jahren über den Lärm (sowie das Eindringen des ebenso lange gehaltenen Pfauenpaars und dessen Koten auf der klägerischen Liegenschaft) beschwert hatten.
 
Da hier somit schon mangels prägenden Charakters sowie mangels widerspruchsloser Hinnahme von Lärmemissionen durch die Pfaue deren Ortsüblichkeit von den Vorinstanzen im Einklang mit der jüngeren Rsp vertretbar verneint wurde, kommt es auf die Zulassungsfrage nicht an.
 
 

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