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Zivilrecht

OGH: Eigenbedarfskündigung iSd § 30 Abs 2 Z 8 MRG

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Wohnmöglichkeit der mittlerweile 29jährigen Enkelin der Klägerin, die sich mit ihren Eltern und zwei erwachsenen Geschwistern eine 100 m2 große Vierzimmerwohnung teilen muss und derzeit nicht einmal ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung hat, sei nicht ausreichend für eine erwachsene Studentin, hält sich im Rahmen der Rsp und ist daher nicht korrekturbedürftig

11. 08. 2020
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, Eigenbedarf, dringendes Bedürfnis, räumliche Komponente

 
GZ 5 Ob 80/20f, 03.06.2020
 
OGH: Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine iSd § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen und wirft – abgesehen von einer hier nicht vorliegenden, vom OGH aufzugreifenden Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Dies gilt naturgemäß auch für die in der Revision angesprochene „räumliche Komponente des dringenden Wohnbedürfnisses des Vermieters oder seiner Deszendenten“.
 
Die mittlerweile gefestigte jüngere Rsp hält unter Hinweis auf den in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung gegenüber der früheren strengen Rsp für geboten. Demgemäß bejahte der OGH bereits den dringenden Eigenbedarf eines Studenten, dem nur ein Zimmer in der Wohnung seiner Schwester oder im Haus seiner Mutter zur Verfügung steht oder der von einem Studentenheim in eine eigene Wohnung übersiedeln möchte. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Wohnmöglichkeit der mittlerweile 29jährigen Enkelin der Klägerin, die sich mit ihren Eltern und zwei erwachsenen Geschwistern eine 100 m2 große Vierzimmerwohnung teilen muss und derzeit nicht einmal ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung hat, sei nicht ausreichend für eine erwachsene Studentin, hält sich im Rahmen dieser Rsp und ist daher nicht korrekturbedürftig.
 
Warum dieses dringende Bedürfnis der Enkelin der Klägerin durch die Nutzung der aufgekündigten Wohnung nicht befriedigt werden kann, wie die Revisionswerberin meint, ist nicht nachvollziehbar. Derzeit lebt sie in der Wohnung ihrer Eltern in H*****, die aufgekündigte Wohnung befindet sich in der Nachbargemeinde. Zwar studiert sie in I***** und übt auch ihre Teilzeitbeschäftigung in einem I***** Hotel aus. Nach der Beurteilung der Vorinstanzen ist A***** aber verkehrstechnisch gut an die Landeshauptstadt angebunden und sowohl Universität als auch Arbeitsplatz sind leicht für die Enkelin der Klägerin erreichbar; die 33 m2 große aufgekündigte Wohnung ist für einen Singlehaushalt geeignet. Eine eigene Wohnung in I***** kann sich die Enkelin der Klägerin nicht leisten, weshalb sie beabsichtigt, das Angebot der Klägerin anzunehmen und in deren Wohnung nach A***** zu übersiedeln. Dies reicht für die rechtliche Beurteilung aus, einer näheren Erörterung der Frage des (derzeitigen) Lebensmittelpunkts der Enkelin der Klägerin bedarf es nicht.
 
Zu der angeblich in der höchstgerichtlichen Rsp noch nicht geklärten Frage der „räumlichen Komponente des dringenden Wohnbedürfnisses“ liegt bereits höchstgerichtliche Rsp vor. In der ausführlich begründeten Entscheidung 4 Ob 105/98i, die einen ganz vergleichbaren Sachverhalt betraf, ging es um den Eigenbedarf des Klägers, der in Wien studierte und dort ein ca 12 m2 großes Zimmer in einem Studentenheim bewohnte; diese beengten Verhältnisse und der Umstand, dass er sich – wie hier auch die Enkelin der Klägerin – mit anderen Mitbewohnern Küche und WC teilen musste, was mit gravierenden Einschränkungen seiner Lebensführung verbunden war, konnte dort nicht einmal der Vorteil aufwiegen, dass sich das Zimmer am Studienort, die aufgekündigte Eigentumswohnung hingegen im Sprengel des BG Krems befand, also in deutlich größerer Entfernung zum Studienort als hier. Die Grundsätze dieser Entscheidung auch hier anzuwenden, begegnet keinen Bedenken im Einzelfall. Wenn die Enkelin der Klägerin es nach den Feststellungen auf sich nimmt, anstelle von H***** von A***** nach I***** zu fahren, um dafür in einer eigenen Wohnung ein selbstbestimmtes erwachsenes Leben führen zu können, reicht das für die rechtliche Beurteilung aus; näherer Feststellungen zu ihrem (besonderen) Interesse, gerade in der aufgekündigten Wohnung zu leben, bedurfte es nicht.
 
 

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