Gerade bei Kreditverträgen mit Solidarschuldnern ist diese Klausel nicht ungewöhnlich, muss doch jeder Mitschuldner damit rechnen, dass der andere das Kreditverhältnis im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen gestaltet
GZ 1 Ob 94/20k, 24.06.2020
OGH: Nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, va nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf hingewiesen. Als objektiv ungewöhnlich wird eine Klausel dann beurteilt, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Klausel muss einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt haben. Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgepflogenheiten entspricht. Neben ihrem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts (ihre Einordnung in den AGB) maßgebend. Sie darf im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte.
Die von der Beklagten beanstandete Klausel ist im Kreditvertrag unter „Sonstige Kreditbedingungen“ in derselben Größe wie die anderen Bedingungen geschrieben. Die Überschrift „10. Solidarhaftung/Einzeldisposition“ ist fettgedruckt und unterstrichen. Darunter findet sich der Text: „Mehrere Kreditnehmer haften zur ungeteilten Hand. Dem Kreditgeber gegenüber ist jeder allein zur Disposition berechtigt.“
Das Berufungsgericht befand, dass die Einordnung dieser Klausel im Gesamtgefüge der Urkunde nicht zu beanstanden sei. Es handle sich um eine gängige Klausel in Kreditverträgen. Worin die Schlechterstellung der Beklagten liegen soll, sei nicht zu erkennen. Auch sie wäre gegenüber der Klägerin einzeldispositionsbefugt gewesen. Die von ihr angesprochene vermeintliche Schlechterstellung ergebe sich nur daraus, dass ihr vormaliger Ehemann in dem „von ihr bevollmächtigten Umfang“ disponiert habe. Nicht sie habe der Klägerin erlaubt, „ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung Fremdwährungsspekulationsgeschäfte zu tätigen“, sondern der von ihr dazu bevollmächtigte Ehemann. Die Klausel sei nicht nachteilig iSd § 864a ABGB.
Die Beklagte vermag in der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Klausel objektiv ungewöhnlich oder überraschend iSd (allein relevierten) § 864a ABGB sei. Der Umstand, dass sie nicht Deutsch spricht, ist nicht maßgebend, wurde ihr doch der Inhalt des Angebots sinngemäß in die englische Sprache übersetzt, die sie versteht. Allein der Umstand, dass sie das Gestaltungsrecht, das ihr Ehemann auch in ihrem Vollmachtsnamen durch die Vertragsklausel ausgeübt hat, nicht gegen sich gelten lassen will, macht die Klausel nicht zu einer ungewöhnlichen Inhalts. Die Ausübung des Gestaltungsrechts, nämlich die Umsetzung des der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin erteilten Auftrags, Teile des Kredits unter bestimmten Voraussetzungen in Franken und Yen zu konvertieren, wurde von ihrem Ehemann in ihrer Anwesenheit erteilt. Sie behauptet im Übrigen auch nicht, dass sie durch die Fremdwährungsgeschäfte einen Nachteil erlitten hätte. Gerade bei Kreditverträgen mit Solidarschuldnern ist diese Klausel nicht ungewöhnlich, muss doch jeder Mitschuldner damit rechnen, dass der andere das Kreditverhältnis im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen gestaltet. Andernfalls hätte eine mitschuldnerische Haftung für die Gläubigerin nicht den erkennbar gewünschten Effekt.