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Zivilrecht

OGH: Zahlung einer Schuld an eine geschäftsunfähige Person – zur Beweiserleichterung iZm § 1424 Satz 2 ABGB

Der Geschäftsunfähige wird nur vom strikten Nachweis befreit, was vom Empfangenen nicht zu seinen Nutzen verwendet wurde; aus der Jud ist aber gerade nicht abzuleiten, dass der Geschäftsunfähige von der grundsätzlichen Behauptungs- und Beweispflicht befreit wird, sodass es daher zu keiner Umkehr der Behauptungs- und Beweislast kommt

11. 08. 2020
Gesetze:   § 1424 ABGB
Schlagworte: Zahlung einer Schuld an eine geschäftsunfähige Person, Nutzen, Beweiserleichterung, Behauptungs- und Beweislast

 
GZ 3 Ob 69/20y, 15.06.2020
 
OGH: Der Hinweis auf die von der Jud zu § 1424 Satz 2 ABGB entwickelte Beweiserleichterung begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Diese Bestimmung regelt für die Zahlung einer Schuld an eine geschäftsunfähige Person, dass der Schuldner noch einmal zahlen muss, wenn das von ihm bereits Bezahlte nicht wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. Nach der dazu ergangenen Rsp verbietet es die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Hinreichend (aber notwendig) ist demnach die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens iSd § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Von der Rsp wurde aber klargestellt, dass es sich dabei nur um eine Beweiserleichterung, nicht aber um die Umkehr der Beweislast handelt. Der Geschäftsunfähige wird nur vom strikten Nachweis befreit, was vom Empfangenen nicht zu seinen Nutzen verwendet wurde. Letzteres deckt sich durchaus auch mit den Ausführungen in der Revision, dass von einem Geschäftsfähigen nicht im Detail verlangt werden könne, nachzuweisen, wie er einen ihm überlassenen Geldbetrag verwendet habe. Entgegen der Schlussfolgerung des Klägers ist aus der Jud aber gerade nicht abzuleiten, dass der Geschäftsunfähige von der grundsätzlichen Behauptungs- und Beweispflicht befreit wird, sodass es daher zu keiner Umkehr der Behauptungs- und Beweislast kommt. Selbst wenn man die Jud zu § 1424 Satz 2 ABGB auch auf die Frage der Behauptungslast für den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch anwendet, wäre für den Kläger daher nichts gewonnen, weil er im Anlassfall gar nicht vorgebracht hat, dass die Behebungen des Beklagten nicht zu seinem Nutzen verwendet worden seien. Damit fehlen aber iSd vom Kläger selbst herangezogenen Rsp jegliche Behauptungen, mit denen jene Umstände widerlegt werden, die für die Erzielung eines Nutzens sprechen.
 
Bereits wegen der nicht unvertretbaren Ansicht, dass ein Schadenseintritt wegen einer möglichen Verwendung des Geldes zum Nutzen oder im Interesse des Klägers nicht schlüssig behauptet wurde, kommt es nicht mehr darauf an, ob die schlüssige Behauptung eines Schadens iSd Berufungsgerichts zusätzlich auch deshalb verneint werden kann, weil die fehlende Eruierbarkeit des Verbleibes des Geldes etwa auch ein Vergessen, Verlegen oder Verstecken beinhaltet und diesfalls keine Vermögensverminderung des Klägers eingetreten wäre. Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 182a ZPO) kann damit schon mangels Relevanz keine erhebliche Rechtsfrage begründen. Selbst wenn man sich nämlich hier dem Standpunkt des Klägers anschließt, dass er das Nichtvorhandensein des Geldes ausreichend vorgebracht hat, wäre für ihn nichts gewonnen, weil der Eintritt des Schadens auch bei einer (vom Vorbringen jedenfalls nicht ausgeschlossenen) vorteilhaften Verwendung der (dann ebenfalls nicht mehr vorhandenen) Beträge nicht schlüssig behauptet worden wäre.
 
 

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