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Zivilrecht

OGH: Verkehrsunfall auf ungeregelter Kreuzung mit Radfahrer, welcher mit 30 km/h unterwegs war – Mitverschulden des Radfahrers, weil er die nach § 68 Abs 3a StVO gebotene Geschwindigkeit stark überschritt?

Ist keine Radfahranlage vorhanden, besteht im Hinblick auf die für die Benützung einer Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO ohnehin vorhandene allgemeine Regel keine Grundlage für eine sinngemäße Anwendung der für eine Radfahranlage getroffenen Spezialbestimmung des § 68 Abs 3a StVO

11. 08. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 68 StVO, § 2 StVO, § 20 StVO, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Verkehrsunfall mit Radfahrer, keine Radfahranlage, ungeregelte Kreuzung

 
GZ 2 Ob 224/19h, 26.05.2020
 
OGH: Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 87/17h ausführlich dargelegt hat, erhielt § 68 Abs 3a StVO mit der 23. StVO-Novelle, BGBl I 2011/34, seine seit 31. 5. 2011 geltende, im vorliegenden Fall anzuwendende aktuelle Fassung, wonach sich Radfahrer Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug oder für dessen Lenker überraschend befahren dürfen. Damit soll nach den Gesetzesmaterialien sichergestellt werden, dass sowohl Autofahrer als auch Radfahrer ausreichend Zeit haben, sich auf den jeweiligen Querverkehr einzustellen.
 
Nach der zitierten Entscheidung findet § 68 Abs 3a StVO sinngemäße Anwendung, wenn sich ein Radfahrer auf einer Radfahranlage einer Kreuzung oder einem kreuzenden Fahrbahnteil nähert, die (den) er nach Verlassen einer Radfahranlage überqueren muss. Damit folgte der OGH den Erwägungen der Entscheidung 2 Ob 256/04t, wo eine Radfahrerin ebenfalls einen durch eine einmündende Straße unterbrochenen Geh- und Radweg, also eine Radfahranlage iSd § 2 Z 11b StVO, befahren hatte.
 
Beiden Entscheidungen ist somit zu entnehmen, dass sich der Größenschluss auf Situationen beschränkte, in denen sich ein Radfahrer auf einer Radfahranlage einer Kreuzung genähert hatte, auf der keine Radfahrerüberfahrt iSd § 2 Abs 1 Z 12a StVO vorhanden war. Nur insoweit ist die Regelung des § 68 Abs 3a StVO die speziellere Norm gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO.
 
Ist dagegen – wie hier – keine Radfahranlage vorhanden, besteht im Hinblick auf die für die Benützung einer Fahrbahn iSd § 2 Abs 1 Z 2 StVO ohnehin vorhandene allgemeine Regel keine Grundlage für eine sinngemäße Anwendung der für eine Radfahranlage getroffenen Spezialbestimmung des § 68 Abs 3a StVO. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtslage überein. Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
 
 

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