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Arbeitsrecht

VwGH: Schneeräumarbeiten auf dem Vordach durch Kellner – Bauarbeiten iSv § 1 Abs 2 BauV und § 2 Abs 3 ASchG?

Nach der Rsp setzt die Qualifikation einer Arbeitsstelle als Baustelle definitionsgemäß (vgl § 2 Abs 3 ASchG) voraus, dass an dieser Stelle Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden; die in § 2 Abs 3 ASchG angeführten Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung fallen nur dann darunter, wenn sie iZm der Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten erfolgen

10. 08. 2020
Gesetze:   § 2 ASchG, § 1 BauV, § 87 BauV
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Schneeräumarbeiten auf Vordach durch Kellner, Baustelle, Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung von Gebäuden

 
GZ Ra 2020/02/0015, 25.06.2020
 
VwGH: Gem § 1 Abs 1 BauV gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen iSd § 2 Abs 3 dritter Satz ASchG.
 
Nach § 2 Abs 3 ASchG sind Baustellen iS dieses Bundesgesetzes zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
 
Nach der Rsp setzt die Qualifikation einer Arbeitsstelle als Baustelle definitionsgemäß (vgl § 2 Abs 3 ASchG) voraus, dass an dieser Stelle Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Die in § 2 Abs 3 ASchG angeführten Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung fallen nur dann darunter, wenn sie iZm der Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten erfolgen.
 
Wenn das VwG im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass es sich bei den Schneeräumarbeiten am Vordach um Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung von Gebäuden, somit um Bauarbeiten iSd § 2 Abs 3 ASchG gehandelt habe, ohne dass es einen Zusammenhang dieser Arbeiten mit der Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten festgestellt hat, weicht es von der dargestellten Rsp ab.
 
Ist das Vordach aber keine Baustelle, weil dort keine Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt wurden, sind die Bestimmungen der BauV im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die vom VwG vorgenommene Bestrafung wegen Übertretung von § 87 Abs 2 und Abs 5 BauV erweist sich daher als rechtswidrig.
 
 

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