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Sozialrecht

VwGH: Widerruf und Rückforderung iSd § 25 Abs 1 AlVG

Erkennt das AMS in einer auf Grund widersprüchlicher Angaben zweifelhaften Situation zunächst - im Interesse der arbeitslosen Person an einer zeitnahen finanziellen Unterstützung - die beantragte Leistung zu, um sie dann erst nach weitergehenden Ermittlungen zu widerrufen, so ist der Rückforderungsgrund des § 25 Abs 1 zweiter Fall (Herbeiführen des Bezugs durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wegen Verletzung der Meldepflicht) bzw allenfalls dritter Fall (Herbeiführen des Bezugs durch unwahre Angaben) AlVG erfüllt

10. 08. 2020
Gesetze:   § 25 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosengeld, Widerruf, Rückforderung, widersprüchliche Angaben

 
GZ Ra 2019/08/0151, 09.06.2020
 
Die Revision erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das VwG einen Rückforderungsgrund iSd § 25 Abs 1 AlVG - nämlich die Nichtmeldung der Lebensgemeinschaft der Revisionswerberin - angenommen habe, obwohl gleichzeitig festgestellt worden sei, dass im bundeseinheitlichen Antragsformular „Lebensgemeinschaft“ angekreuzt worden sei.
 
VwGH: Die vollständige Feststellung des VwG im angefochtenen Erkenntnis lautet aber dahingehend, dass die Revisionswerberin im bundeseinheitlichen Antragsformular „ledig“ angekreuzt, dann wieder durchgestrichen und „Lebensgemeinschaft“ angekreuzt habe. Dies deckt sich mit dem Akteninhalt und wird auch durch das Vorbringen der Revisionswerberin in der Beschwerde an das VwG bestätigt, wonach sie beim Rückgabetermin am 23. März 2016 von der AMS-Beraterin „gedrängt“ worden sei, „Lebensgemeinschaft“ anzukreuzen. Beim erstreckten Rückgabetermin am 6. April 2016 bestritt sie dann überhaupt das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.
 
Eine ordnungsgemäße, dem AMS Klarheit verschaffende Meldung der Lebensgemeinschaft lag damit nicht vor. Erkennt das AMS in einer solchen, auf Grund widersprüchlicher Angaben zweifelhaften Situation zunächst - im Interesse der arbeitslosen Person an einer zeitnahen finanziellen Unterstützung - die beantragte Leistung zu, um sie dann erst nach weitergehenden Ermittlungen zu widerrufen, so ist der Rückforderungsgrund des § 25 Abs 1 zweiter Fall (Herbeiführen des Bezugs durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wegen Verletzung der Meldepflicht) bzw allenfalls dritter Fall (Herbeiführen des Bezugs durch unwahre Angaben) AlVG erfüllt
 
 

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