Bei dem Anspruch auf Beschädigtenversorgung handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art 6 EMRK
GZ Ra 2020/09/0003, 24.06.2020
VwGH: Das VwG kann gem § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Eine Verhandlung vor dem VwG ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ iSd Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.
Das VwG übersieht, dass es sich bei dem im Revisionsfall strittigen Anspruch auf Beschädigtenversorgung um ein „civil right“ im Verständnis der zitierten Konventionsbestimmung handelt.
Das VwG hätte sohin nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.