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Verfahrensrecht

VwGH: Kassation iSd § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG

Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw das Erfordernis einer ergänzenden Einvernahme im Rahmen dieser Verhandlung können - ebenso wie auch die Notwendigkeit der Ergänzung der Länderfeststellungen - für sich eine kassatorische Entscheidung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigen

10. 08. 2020
Gesetze:   § 28 VwGVG, § 37 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Kassation, Ermittlungen, mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2020/18/0084, 12.06.2020
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
 
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes iSe Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
 
Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw das Erfordernis einer ergänzenden Einvernahme im Rahmen dieser Verhandlung können - ebenso wie auch die Notwendigkeit der Ergänzung der Länderfeststellungen - für sich eine kassatorische Entscheidung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigen.
 
 

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