Nach den zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätzen ist selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs der Partei vorzuhalten
GZ Ra 2019/10/0080, 18.06.2020
VwGH: Nach der gefestigten Rsp des VwgH ist im Verwaltungsverfahren das sog „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem VwG maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten sind.
Dem entsprechend ist nach der hg Rsp selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde oder das VwG bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
Nach dem Gesagten ist die vom VwG ohne Verspätungsvorhalt gegenüber dem Revisionswerber ausgesprochene Zurückweisung der Anträge vom 15. Mai 2018 mit einem Verfahrensmangel belastet, bei dessen Vermeidung das VwG zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.