Bemessungsgrundlage sind im Allgemeinen die durch die Nutzung der Marke erzielten (Brutto-)Erlöse, wovon dem Kläger ein angemessener prozentueller Anteil gebührt, der nach § 273 ZPO eingeschätzt werden kann
GZ 4 Ob 99/20t, 02.07.2020
OGH: Der Kläger hat ein mit einem Zahlungsbegehren verbundenes Rechnungslegungsbegehren erhoben und dazu vorgebracht, dass sich die angemessene Lizenzgebühr mit 2 % des monatlichen markenrelevanten Bruttoerlöses errechne und ihm monatlich mindestens 3.000 EUR zustünden. Der Zahlungsanspruch werde vorerst mit dem Mindestlizenzentgelt beziffert; die Ausdehnung auf das angemessene Entgelt bleibe vorbehalten.
Damit hat der Kläger ein ordnungsgemäßes Rechnungslegungsbegehren in Form einer Stufenklage erhoben.
Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt (§ 53 Abs 1 MSchG, § 150 Abs 1 PatG, § 86 Abs 1 UrhG) haben nach stRsp eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich um einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB. Die Höhe der Vergütung entspricht hier dem Wert der Nutzung der Marke, also idR einem angemessenen Lizenzentgelt. Richtschnur dafür ist das, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Bemessungsgrundlage sind im Allgemeinen die durch die Nutzung der Marke erzielten (Brutto-)Erlöse, wovon dem Kläger ein angemessener prozentueller Anteil gebührt, der nach § 273 ZPO eingeschätzt werden kann.