Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens
GZ 14 Os 53/20f, 28.05.2020
OGH: Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens. § 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere“ einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden.
Indem die Beschwerde den Erwägungen des OLG bloß eigene Auffassungen gegenüberstellt, zeigt sie keine Willkür im dargelegten Sinn auf. Die vom Beschwerdegericht für die Fristüberschreitung angeführten konkreten Gründe bewegen sich – was die Unvermeidbarkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft betrifft – innerhalb der Grenzen vertretbarer Ermessensabwägung.