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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Aufgriffsrechten

Wird ein bedingtes oder befristetes Recht, das erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so führt der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht fälligen oder mangels Bedingungseintritts noch nicht bestehenden Rechts

04. 08. 2020
Gesetze:   § 550 ABGB, § 1487a ABGB, § 1503 ABGB, § 20 GBG
Schlagworte: Erbrecht, Nacherbschaft, fideikommissarische Substitution, Nachlegat, Aufgriffsrecht, Fälligkeit, Bedingung, Befristung, Verjährung

 
GZ 2 Ob 59/19v, 29.06.2020
 
OGH: Das Aufgriffsrecht ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es ist das einem Erben oder einem Dritten zustehende Recht, den Nachlass oder bestimmte Teile davon gegen Zahlung eines Übernahmspreises zu erwerben. Die Ausgestaltung des Aufgriffsrechts obliegt bei letztwilligen Verfügungen dem Erblasser, es gibt keine allgemein gültigen Regeln. Der Anspruch kann auch bedingt oder betagt eingeräumt werden. Zweifel sind durch Auslegung der letztwilligen Anordnung zu klären. Die Einräumung des Rechts begründet einen Anspruch des Aufgriffsberechtigten, der sich bis zur Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass richtet, danach gegen die Erben. Soweit das Recht nicht einem Miterben eingeräumt ist, gilt für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags Vermächtnisrecht. Eines gesonderten „Aufgriffsvertrags“ zwischen dem Erben und dem Aufgriffsberechtigten bedarf es daher nicht. Erst der Kaufvertrag selbst und seine Erfüllung richten sich nach Schuldrecht. Ein Aufgriffsrecht ist iSd § 20 lit a GBG im Grundbuch anzumerken.
 
Das Aufgriffsrecht ist ein Recht aus einem Geschäft von Todes wegen iSv § 1487a ABGB. Diese Bestimmung ist nach der Übergangsvorschrift des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB anwendbar, wenn das strittige Recht am 1. 1. 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht verjährt war. Nach § 1487a ABGB gilt für das betroffene Recht grundsätzlich die darin vorgesehene Kombination einer kenntnisabhängigen 3-jährigen mit einer kenntnisunabhängigen 30-jährigen Frist, wobei letztere mit dem Tod des Erblassers beginnt. Das kann uU dazu führen, dass ein Recht, dessen Verjährung nach altem Recht noch weitergelaufen wäre, mit 1. 1. 2017 verjährte, weil zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 30 Jahre seit dem Tod des Erblassers vergangen waren. Diese Rechtslage scheint dafür zu sprechen, dass das vorliegende Aufgriffsrecht aufgrund des Testaments der schon 1974 verstorbenen Erblasserin verjährt ist. Die lange Verjährung des § 1487a ABGB bedarf insofern allerdings einer näheren Betrachtung: Nach dem Wortlaut der Bestimmung würden Substitutionen oder andere bedingte oder betagte Anordnungen auch dann 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers verjähren, wenn das Recht mangels Eintritts der Bedingung oder Ablaufs der Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeübt werden konnte. Folgte man dieser Auffassung, hätte der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Verjährung die Testierfreiheit für praktisch durchaus relevante Fälle einer Nacherbschaft, eines Nachlegats oder einer vergleichbaren Verfügung massiv eingeschränkt: Eine solche Verfügung wäre nur wirksam, wenn der Nacherbfall innerhalb von 30 Jahren nach dem Tod des Erblassers einträte. Wird daher ein Recht, das sicher (Befristung) oder uU (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so kann der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht fälligen oder mangels Bedingungseintritts noch nicht bestehenden Rechts führen. Vielmehr ist insofern ausschließlich die dreijährige kenntnisabhängige Frist des § 1487a ABGB anzuwenden.
 
 

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