Auch nach dem ErbRÄG 2015 ist der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit bei der Schenkungshinzurechnung und der Schenkungsanrechnung für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen
GZ 2 Ob 64/19d, 26.05.2020
OGH: Haften einer Zuwendung oder Schenkung iSd §§ 780 und 781 ABGB Bedingungen oder Belastungen an, die der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies gem § 762 ABGB nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen. Da der Pflichtteilsberechtigte erst mit dem Tod des Erblassers den Pflichtteilsanspruch erwirbt (§ 765 Abs 1 ABGB), kann sich die Frage, ob Bedingungen oder Belastungen der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, erst nach dem Tod des Erblassers stellen. Dann aber sind auf der geschenkten Sache lastende Personalservituten zugunsten des Erblassers gem § 529 ABGB mit seinem Tod erloschen und können daher der Verwertung der zugewendeten Sache nicht entgegenstehen, weshalb „dadurch“ kein fehlender oder verminderter Nutzen eingetreten sein kann, der für die Pflichtteilsdeckung wertmindernd zu berücksichtigen wäre. Daraus folgt zwingend, dass sich für die Frage der Pflichtteilsdeckung bei einer zu Lebzeiten unter Vorbehalt einer Personalservitut vom Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten geschenkten Sache die Personalservitut nicht wertmindernd auswirkt: Die Sache ist insoweit lastenfrei zu bewerten.
Nun wäre es aber ein eklatanter Wertungswiderspruch, wenn sich zwar ein Pflichtteilsberechtigter eine Schenkung unter Lebenden mit Vorbehalt einer Personalservitut ohne Wertminderung als Pflichtteilsdeckung anrechnen lassen müsste, ein nach §§ 782 f ABGB hinzu- bzw anrechnungsverpflichteter Beschenkter die (dann ebenfalls bereits erloschene) Personalservitut bezogen auf den Zeitpunkt der Schenkung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen wertmindernd abziehen könnte: Hat der Erblasser eine ihm gehörige Liegenschaft nicht verschenkt, ist sie mit ihrem Verkehrswert (§ 2 Abs 1 LBG; auf den Todestag: § 778 Abs 2 ABGB) im Nachlass. Hat er sie ohne Vorbehalt einer Personalservitut für sich unter Lebenden verschenkt, ist sie mit dem Verkehrswert (§ 2 Abs 1 LBG; im Schenkungszeitpunkt: § 788 ABGB) der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzuschlagen. Hat er sie mit Vorbehalt einer Personalservitut für sich unter Lebenden verschenkt, ist die Lage aber dieselbe wie bei Schenkung ohne Vorbehalt einer Personalservitut, weil im Zeitpunkt der Hinzurechnung - also nach dem Tod des Erblassers - die Personalservitut erloschen ist. Auch nach dem ErbRÄG 2015 ist daher der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit, wiewohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert erheblich verminderte, bei der Schenkungshinzurechnung und der Schenkungsanrechnung für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen.