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Zivilrecht

OGH: Zur Ausschlussfrist des Art 7 AUVB 2006

Hat der Versicherer bereits aufgrund des Inhalts der Schadensmeldung oder anderer Umstände (zB ärztlicher Unterlagen) Kenntnis von einer möglichen Invalidität, so muss er auf die notwendige Geltendmachung innerhalb der Frist hinweisen

04. 08. 2020
Gesetze:   § 1 VersVG, § 8 VersVG, Art 7 AUVB 2006
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, dauernde Invalidität, Geltendmachung, Kenntnis des Versicherers, Ausschlussfrist, Hinweispflicht, Treu und Glauben

 
GZ 7 Ob 137/19a, 24.04.2020
 
OGH: Erscheint aufgrund des Inhalts der Schadensmeldung oder aufgrund anderer Umstände (zB vorliegender ärztlicher Unterlagen) eine Invalidität möglich oder liegt die Annahme nicht fern, muss der Versicherer auf die notwendige Geltendmachung innerhalb der Frist (hier: 15 Monate; Art 7 AUVB 2006) hinweisen. Er handelt treuwidrig, wenn er die anspruchsbegründenden Förmlichkeiten ausnutzt, um sich einer sonst eindeutigen Leistungsverpflichtung zu entziehen bzw, wenn er erkennt, dass Invalidität eintreten wird und er den VN dennoch nicht auf den Ablauf der Frist hinweist. In der Lit wird in Fällen der Kenntnis des Versicherers vom Dauerschaden die fristgerechte Geltendmachung überhaupt für entbehrlich gehalten. Es sei aber zumindest treuwidrig, wenn er den VN in diesem Fall nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit der fristgerechten Geltendmachung hinweise.
 
Diese Sicht wird durch den Zweck der Regelung des Art 7.1. AUVB 2006 und vergleichbarer Klauseln unterstützt, der in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden liegt. Es soll der später in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden. Die durch eine Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirken. Die Fristenklausel dient dem Interesse des Versicherers, der rechtzeitig Kenntnis von der Invalidität und seiner Leistungspflicht haben soll.
 
Diese Klärung war hier durch die dem Versicherer bereits vor Ablauf der 15-Monate-Frist vorliegenden Gutachten ohnehin schon erfolgt. Fordert er daher nicht die gesonderte Geltendmachung dieser Ansprüche, ist ihm die Berufung auf die Versäumung der 15-Monatsfrist iZm der dauernden Invalidität des Klägers nach Treu und Glauben verwehrt.
 
 

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