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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtskrafterstreckung nach § 28 KHVG

Die Feststellung der Forderung des Geschädigten im Schuldenregulierungsverfahren des Versicherten bewirkt keine Rechtskrafterstreckung gem § 28 KHVG, weil dadurch kein Schadenersatzanspruch durch rechtskräftiges Urteil aberkannt wird

04. 08. 2020
Gesetze:   § 28 KHVG, § 411 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Versicherungsrecht, KFZ, Haftpflichtversicherung, Urteilswirkung, Rechtskrafterstreckung, Feststellung der Forderung im Schuldenregulierungsverfahren

 
GZ 2 Ob 92/19x, 26.05.2020
 
OGH: Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt gem § 28 KHVG das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. § 28 KHVG regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung: Ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer soll einheitlich beurteilt werden. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Dies gilt, soweit nicht besondere Umstände eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Nur insoweit sind Versicherer und Versicherter bei der Klage des Geschädigten als einheitliche Streitpartei anzusehen.
 
Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rsp bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs rechtskräftig wurde. Unterlässt etwa der Versicherte die Bekämpfung eines Urteils mit dem Ausspruch seiner Haftung, so geht diese Ausübung der Dispositionsbefugnis dem Ziel einer einheitlichen Entscheidung iSd § 28 KHVG vor. Selbst ein erfolgreiches Rechtsmittel des Haftpflichtversicherers könnte dann nicht zu einer amtswegigen Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des auf ein Rechtsmittel verzichtenden Versicherten führen. Auch Prozesshandlungen eines Streitgenossen, die die Grundlage für die Erlassung eines Anerkenntnisurteils oder Versäumungsurteils bilden, sind ebenso wie Klagsrücknahme, Vergleich und Ruhensvereinbarung, die einen Streitgenossen betreffen, lediglich für diesen rechtswirksam.
 
Eine Bindung des Versicherers an die im Schuldenregulierungsverfahren des Versicherten von diesem anerkannte und festgestellte Klageforderung kann hier aber schon deshalb nicht bestehen, weil damit kein Fall des § 28 KHVG, nämlich die Aberkennung eines Schadenersatzanspruchs durch rechtskräftiges Urteil verwirklicht wird.
 
 

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