Der Auskunftsanspruch gem § 18 Abs 4 ECG besteht auch gegenüber einem Web-Mail-Anbieter, der selbst keine Kenntnis der versendeten Informationen hat und für deren Inhalt nicht haftet
GZ 6 Ob 226/19g, 20.03.2020
OGH: Nach § 18 Abs 4 ECG haben die in § 16 genannten Diensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
Host-Provider ist nach § 16 ECG ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, zB ein Anbieter, der einem fremden Nutzer die erforderliche Infrastruktur für eine Website zur Verfügung stellt und diese auf seinem Server speichert, oder ein Anbieter, der es Nutzern ermöglicht, ihre Informationen auf seinem Dienst der Informationsgesellschaft einzugeben, wie etwa ein Medienunternehmen, das Kommentar und „Leserbriefe“ von Nutzern online publiziert. In der Rsp wurden der Betreiber eines Online-Diskussionsforums oder eines Online-Gästebuchs als Host-Provider anerkannt, ebenso der Betreiber einer Facebook-Seite, der seinen Followern (Nutzern) die Kommentierung von Beiträgen auf der Seite ermöglicht. Es wurden daher durchwegs solche Diensteanbieter dem Haftungsregime des Host-Providers nach § 16 ECG unterstellt, durch deren Dienstleistung die vom Nutzer eingegebenen Inhalte dritten Personen zugänglich gemacht wurden. Vorliegend ist aber nicht die Haftung des Diensteanbieters zu beurteilen, sondern das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen diesen.
Der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten gem § 18 Abs 4 ECG gilt nach dem Wortlaut nur für die in § 16 ECG genannten Diensteanbieter, sohin Host-Provider. Es liegt auf der Hand, dass hinsichtlich des Diensteanbieters, der dem Nutzer bloß iSd § 13 ECG den Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk eröffnet, keine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Soweit aber der Anbieter eines Webmail-Dienstes hinsichtlich der auf ihn anwendbaren Haftungsbeschränkungen § 13 ECG unterliegt, erweist sich das ECG gemessen an seiner eigenen Zielsetzung als lückenhaft. Denn auch die Bereitstellung eines Webmail-Dienstes zielt darauf ab, Dritten (den Empfängern) die vom Nutzer eingegebenen Inhalte zugänglich zu machen, wodurch es zu Rechtsverletzungen kommen kann. Auch in einem solchen Fall bestünde, da der Web-Mail-Anbieter selbst aufgrund des Kommunikationsgeheimnisses (§ 93 TKG) keine Kenntnis der versendeten Informationen hat und für deren Inhalt daher nicht haftet, ohne einen Auskunftsanspruch ein Rechtsschutzdefizit des Verletzten.