Der Verbraucher haftet in keinem Fall für einen Wertverlust der Ware, wenn er vom Unternehmer nicht gem § 4 Abs 1 Z 8 FAGG über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde
GZ 6 Ob 36/20t, 20.05.2020
OGH: Vorliegend vertrat das Erstgericht unter Hinweis auf § 15 Abs 4 FAGG die Auffassung, für einen Wertverlust des vertragsgegenständlichen PKW habe der Konsument nicht einzustehen, weil er vom Unternehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei; auch ein allfälliges Benützungsentgelt gewähre das FAGG nicht. In seiner ao Revision meint der Unternehmer nunmehr, der Käufer sei insgesamt 22.164 km gefahren und habe damit den Wagen „extensiv“ genutzt, womit ihm zum einen ein Benutzungsentgelt zustehe und zum anderen - jedenfalls bei Nichtberücksichtigung des Wertverlusts bzw Verneinung eines Benutzungsentgelts - die vom FAGG vorgesehenen „Sanktionen“ unverhältnismäßig seien; durch diese Bestimmungen werde in Art 1 1. ZProtEMRK, Art 16, 17, 52 Abs 2 und 3 GRC eingegriffen.
§ 15 Abs 4 letzter Satz FAGG unterscheidet sich aber wesentlich von § 5g KSchG aF: Während diese Bestimmungen nämlich anordnete, dass dann, wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt, er die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Werts der Leistung zu zahlen hat, stipuliert § 15 Abs 4 zweiter Satz FAGG, dass der Verbraucher in keinem Fall für einen Wertverlust der Ware haftet, wenn er vom Unternehmer nicht gem § 4 Abs 1 Z 8 FAGG über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.