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Zivilrecht

OGH: Zur Überwachungspflicht des Baustellenkoordinators nach § 5 BauKG

Die in § 5 Abs 4 BauKG genannte Pflicht, die Beseitigung festgestellter Missstände zu verlangen, kann nicht auf bloße Zufallsbefunde reduziert werden

04. 08. 2020
Gesetze:   § 5 BauKG, §§ 1295 ff ABGB, § 7 ASchG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Baustellenkoordinator, Schutzgesetz Überwachungspflichten, Arbeitnehmerschutz, Sorgfaltsmaßstab

 
GZ 7 Ob 218/19p, 27.05.2020
 
OGH: Nach § 5 Abs 2 Z 2 BauKG hat der Baustellenkoordinator darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG anwenden. Da dem Baustellenkoordinator keine Weisungsbefugnis gegenüber den auf der Baustelle tätigen Personen zukommt, ist die Wendung „darauf zu achten“ als „hat zu beobachten“ auszulegen. Die Pflichten des Baustellenkoordinators im Verhältnis zu den Arbeitnehmern auf der Baustelle sind keine Erfolgsverbindlichkeiten idS, dass sie für jedes Risiko, das sich auf der Baustelle verwirklicht, haften.
 
Besonderes Augenmerk hat der Baustellenkoordinator auf die Anpassung und Einhaltung der Fristen für die einzelnen Arbeiten, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber und Selbständigen hinsichtlich gemeinsam herzustellender und beanspruchter Schutzmaßnahmen, die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle, die gefahrlose Lagerung bzw Zwischenlagerung von Material sowie den sicheren Zustand der Verkehrswege und dabei besonders auf die allgegenwärtige Gefahr eines Absturzes von Arbeitnehmern zu legen. Der Baustellenkoordinator kommt seiner Überwachungspflicht dann ausreichend nach, wenn er den für den Sicherheitsmangel Verantwortlichen bzw - wenn das nichts nützt - den Arbeitgeber selbst auf den Missstand hinweist und ihn zur Beseitigung anhält bzw auffordert. Eine laufende ständige Kontrolle der Sicherheitsvorkehrungen ist nicht notwendig, er kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass sich die stets vor Ort befindenden Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen der einzelnen bauausführenden Unternehmer um die Erfüllung der Sicherheitsvorschriften kümmern.
 
Die in § 5 Abs 4 BauKG genannte Pflicht, die Beseitigung festgestellter Missstände zu verlangen, kann dabei nicht auf bloße Zufallsbefunde reduziert werden. Zwar ist im Allgemeinen die ständige Anwesenheit des Baustellenkoordinators nicht erforderlich, es müssen die Intervalle der Baustellenbesuche aber, je nach Beschaffenheit der Baustelle, nach Art und Intensität der Tätigkeiten eine effektive Gefahrenverhütung ermöglichen. Aufgabe des Baustellenkoordinators ist es, auf Veränderungen auf der Baustelle und bei Baustelleneinrichtungen zu reagieren, um sicherzustellen, dass auch bei einer wesentlichen Änderung der Arbeitsabläufe oder der Änderung oder Neuerstellung von Baustelleneinrichtungen Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Bei der Frage nach dem konkreten Umfang der Prüfpflicht eines Baustellenkoordinators handelt es sich um Fragen des Einzelfalls.
 
 

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