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Verkehrsrecht

VwGH: Belassung der Lenkberechtigung iZm gehäuftem Suchtmittelmissbrauch

§ 14 Abs 5 FSG-GV gilt nach der hg Rsp nicht nur für die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, sondern auch für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung; ist daher ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch in der rezenten Vergangenheit zu bejahen, so ist die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (sowie gem § 2 Abs 1 letzter Satz iVm der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zulässig

03. 08. 2020
Gesetze:   § 24 FSG, § 14 FSG-GV, § 2 FSG-GV
Schlagworte: Führerscheinrecht, Belassung der Lenkberechtigung, gehäufter Suchtmittelmissbrauch, Auflage, ärztliche Kontrolluntersuchungen, fachärztliche Stellungnahme

 
GZ Ra 2019/11/0139, 28.05.2020
 
VwGH: § 14 Abs 5 FSG-GV gilt nach der hg Rsp nicht nur für die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, sondern auch für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung. Ist daher ein gehäufter Suchtmittelmissbrauch in der rezenten Vergangenheit zu bejahen, so ist die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (sowie gem § 2 Abs 1 letzter Satz iVm der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zulässig.
 
 

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