Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 18b Abs 1 ASVG, dem - wie nunmehr auch § 18a Abs 1 ASVG - kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen wird, während der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht, entspricht das angefochtene Erkenntnis der Rechtslage
GZ Ro 2020/08/0004, 06.05.2020
VwGH: Im Erkenntnis vom 20. November 2019, Ro 2019/08/0019, hat der VwGH zur Frage, ob eine Selbstversicherung nach § 18b Abs 1 ASVG zulässig ist, wenn eine Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung besteht, ausgeführt, dass § 18a Abs 2 Z 1 ASVG bis zur Novelle BGBl I Nr 2/2015 die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für eine Zeit ausgeschlossen hat, während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung (der eine Beanspruchung der Arbeitskraft durch Pflege des nahen Angehörigen zu Grunde liegt) bestand. § 18b ASVG habe einen solchen Ausschluss für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG von vornherein nicht vorgesehen. Das mit der Novelle BGBl I Nr 2/2015 zum Ausdruck gebrachte Ziel, neben der Pflege von Angehörigen (und der daraus erwachsenden Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzulassen, beziehe sich auch auf die Ermöglichung einer gleichzeitigen Weiterversicherung, zumal diese es dem Versicherten ermögliche, die mit seiner früheren Erwerbstätigkeit verbundene pensionsrechtliche Absicherung weiter zu führen. Aus der im Hinblick auf die Berechtigung zur Weiterversicherung erfolgte Gleichstellung des Endes der Selbstversicherung auf Grund der Pflege von Angehörigen in der Pensionsversicherung mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung iSd § 17 Abs 1 Z 1 lit a ASVG (§ 18a Abs 7 und § 18b Abs 5 ASVG) könne nicht abgeleitet werden, dass zu einer bestehenden Weiterversicherung nach § 17 ASVG keine Selbstversicherung nach § 18b ASVG hinzutreten dürfte. Eine zeitliche Überschneidung einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG und einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG (unter Bildung der Beitragsgrundlage nach § 76b Abs 5a ASVG) sei zulässig.
Die Selbstversicherung nach § 18b ASVG gehört zu den freiwilligen Versicherungsverhältnissen, deren Begründung von einer Willenserklärung (Beitrittserklärung) daran Interessierter abhängt. Freiwillige Versicherungsverhältnisse stellen - abgesehen von Fällen der Höherversicherung - grundsätzlich ein Auffangbecken für solche Fälle dar, die aus verschiedenen Gründen nicht oder nicht mehr in die Pflichtversicherung einbezogen sind. Es gilt - insbesondere in den Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 16a Abs 1 ASVG) und in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 Abs 1 ASVG) - der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung.
In den Fällen der Selbstversicherung auf Grund einer Angehörigenpflege iSd § 18a Abs 1 und § 18b Abs 1 ASVG gilt nach dem Gesagten dieser Grundsatz im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Angehörigenpflege allerdings nicht.
Die freiwilligen Versicherungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 16a Abs 2 Z 2 ASVG) und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 Abs 1 letzter Halbsatz ASVG) sind zudem für den Fall ausgeschlossen, dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung bzw eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Dieser Ausschluss beruht jeweils auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.
Weder § 18b ASVG noch - nach der Aufhebung der diesbezüglichen Einschränkung durch das SVAG - § 18a ASVG sehen im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung einen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vor, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 18b Abs 1 ASVG, dem - wie nunmehr auch § 18a Abs 1 ASVG - kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen wird, während der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht, entspricht das angefochtene Erkenntnis der Rechtslage.