Die abweichende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts kann eine Behebung und Zurückverweisung nicht rechtfertigen
GZ Ra 2018/04/0133, 27.05.2020
Die Revisionswerberin bringt vor, das VwG habe die Rsp des VwGH zu der Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG unrichtig angewendet. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung - insbesondere ein krasser Ermittlungsmangel - liege verfahrensgegenständlich nicht vor.
VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG nicht auf die von § 28 Abs 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des VwG zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen. § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlange, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden:
Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass es sich bei den vom VwG angenommenen Mängeln um krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde im obigen Sinn handelt. Die Behörde hat weder jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen noch ist davon auszugehen, dass die Klärung der vom VwG als offen angesehenen Fragen, die in erster Linie die Zuständigkeit und das anzuwendende Verfahrensregime betreffen, besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen erfordert.
Insofern das VwG vermeint, die Zurückverweisung sei gerechtfertigt, weil die Behörde aufgrund des festgestellten Inhalts der Stellungnahmen und darin enthaltenen Auskünfte nicht davon habe ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin der nachträglichen Auskunftserteilung nachgekommen sei, ist dem zu entgegnen, dass die abweichende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts eine Behebung und Zurückverweisung nicht rechtfertigen kann.
Indem das VwG dem oben Gesagten zuwider den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Revisionswerberin zurückverwiesen hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Der angefochtene Beschluss war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.