Der nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den VwG anzuwendende § 13a AVG verpflichtet nicht dazu, die Partei zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten
GZ Ra 2020/10/0066, 18.06.2020
Die außerordentliche Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von der stRsp des VwGH insofern ab, als die unvertretene Revisionswerberin vom VwG in der Verhandlung am 9. Juli 2019 „nicht belehrt worden ist, dass sie zur Darlegung ihres Anspruches und ihrer Behauptung, dass eine chemische Behandlung in einem Quellschutzgebiet nicht zulässig ist, zumal das Grundwasser gefährdet werden kann, einen entsprechenden Beweisantrag in Form eines Ortsaugenscheins stellen kann“. Durch die mangelnde Manuduktion sei das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden, das VwG weiche „von den üblichen Gepflogenheiten bei Parteien, die nicht anwaltlich vertreten sind, ihnen eine entsprechende Belehrung angedeihen zu lassen, somit von der Rsp der Verwaltungsgerichtshöfe, ab“. Die außerordentliche Revision sei deshalb gerechtfertigt.
VwGH: Dem ist zu erwidern, dass nach der stRsp des VwGH - anders als die Revisionswerberin offenbar meint - der nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende § 13a AVG nicht dazu verpflichtet, die Partei zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten.