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Verfahrensrecht

OGH: Aufteilungsansprüche im Insolvenzverfahren

Auch ohne bzw nach dem Wegfall der Forderungsanmeldung kann der Insolvenzverwalter mögliche Aktivansprüche verfolgen

28. 07. 2020
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 7 IO, § 110 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Eherecht, Aufteilungsverfahren, Insolvenzeröffnung, Unterbrechung, Fortsetzung, Prüfungsprozess, Zurückziehung der Forderungsanmeldung

 
GZ 1 Ob 235/19v, 25.05.2020
 
OGH: Da ein Aufteilungsverfahren nicht bloß einseitige Rechtsbegründungen zugunsten des Antragstellers mit sich bringt, sondern in einer Gesamtlösung in billiger Weise zu Rechtsgestaltungen und Leistungsbefehlen zu Gunsten und zu Lasten beider Parteien führen kann, wird auch der verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung seinem Inhalt nach als gemeinschaftlicher Antrag beider Ehegatten angesehen, der auch zu Gunsten des anderen Ehegatten einen Anspruch auf gerichtliche Vermögensaufteilung begründet. Einseitig könnte er vom Antragsteller nicht zurückgezogen werden. Prozessual betrachtet handelt es sich um das Begehren auf eine (durch die Anträge und Aufteilungsvorschläge der Parteien nur sehr beschränkt determinierte) rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts, dem der materiell-rechtliche Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der ehelichen Errungenschaft iSd §§ 81 ff EheG zugrunde liegt.
 
Daraus ergibt sich, dass eine Einordnung des Aufteilungsverfahrens entweder nur als Aktiv- oder nur als Passivverfahren (also die Anknüpfung an eine gegen den Verfahrensgegner zustehende oder an eine von diesem geltend gemachte „Forderung“) dem Wesen dieses Rechts bei der „insolvenzrechtlichen Erfassung“ solcher Verfahren nicht gerecht wird. Es sind vielmehr beide Aspekte zu berücksichtigen. Damit kommt es für die Fragen der Verfahrensfortsetzung und des Gegenstands des aufgenommenen Verfahrens aber nicht nur darauf an, ob eine aufrechte Forderungsanmeldung vorliegt, weil dies nur die (aus Sicht der Insolvenzmasse) „Passivseite“ des Aufteilungsverfahrens und damit die Frage der Verfahrensfortsetzung als „Prüfungsprozess“ iSd § 110 IO betrifft, sondern es sind aufgrund der jedem Aufteilungsverfahren (für jede Partei) immanenten „Aktivseite“ (also der grundsätzlichen Möglichkeit, dass im Aufteilungsverfahren ein Recht gegen die andere Partei begründet wird) auch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen über die Fortsetzung eines (aus Sicht der Insolvenzmasse) Aktivverfahrens zu berücksichtigen. Solche (Aktiv-)Verfahren werden gem § 7 Abs 1 IO durch die Insolvenzeröffnung zwar ebenso wie ein Passivprozess unterbrochen, die Aufnahme erfolgt aber nicht gem § 113 iVm § 110 IO als „Prüfungsprozess“, sondern bestimmt sich nach § 7 Abs 2 IO, wonach die Aufnahme auch vom Gegner ohne weitere Voraussetzungen beantragt werden kann.
 
Wurde ein unterbrochenes Aufteilungsverfahren wirksam fortgesetzt, kann eine „weggefallene“ Forderungsanmeldung zwar die Voraussetzungen für einen Prüfungsprozess nach § 110 IO beseitigen (bzw sind diese Voraussetzungen – wenn es überhaupt an einer Forderungsanmeldung fehlt – nicht erfüllt), dem Insolvenzverwalter aber nicht die Möglichkeit nehmen, mögliche Aktivansprüche zu verfolgen.
 
 

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