Eine weitere Verbesserung ist möglich, wenn der Partei nicht vorzuwerfen ist, dass die erste Verbesserung gescheitert ist
GZ 4 Ob 62/20a, 20.05.2020
OGH: Unter Berücksichtigung der referierten Rechtslage ist der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts dahin zu verstehen, dass das Rechtsmittel des Betroffenen die Unterschrift eines ihn vertretenden Rechtsanwalts oder Notars aufweisen muss. Der nach Verbesserung wieder vorgelegte Rechtsmittelschriftsatz weist zwar die Unterschrift eines Notars auf, womit dieser die Echtheit der Unterschrift des Betroffenen beurkundet hat, ein Vertretungsverhältnis zum Betroffenen ist aus der bloßen Beurkundungstätigkeit aber nicht abzuleiten.
Wenngleich mehrfache Verbesserungsaufträge grundsätzlich unzulässig sind, ist im Anlassfall ein neuerlicher Auftrag an den Betroffenen schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom Betroffenen zumindest im Wortsinn erfüllt wurde, wonach ein Revisionsrekurs „die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu tragen hat“. Es kann dem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er der gesetzlichen Vertretungspflicht damit noch nicht entsprochen hat.
Das Erstgericht wird – in Entsprechung des § 71 Abs 4 iVm § 51 Abs 2 AußStrG – dem Revisionsrekurswerber einen neuerlichen befristeten Verbesserungsauftrag dahin zu erteilen haben, dass die Einhaltung der § 65 Abs 3 AußStrG iVm § 6 Abs 1 und Abs 2 AußStrG nachgetragen werden kann