Der Rechtsbegriff der Dienstanweisung umfasst auch - soweit nichts Gegenteiliges konkret geltend gemacht wird - eine kürzelhafte Umschreibung des für deren wirksames Vorliegen erforderlichen Tatsachenkomplexes
GZ 8 ObA 54/18a, 16.12.2019
OGH: Der Rechtsbegriff der Dienstanweisung umfasst auch - soweit nichts Gegenteiliges konkret geltend gemacht wird - eine kürzelhafte Umschreibung des für deren wirksames Vorliegen erforderlichen Tatsachenkomplexes.