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Wirtschaftsrecht

OGH: Kontrollrecht des Kommanditisten (§ 166 UGB) – streitiger / außerstreitiger Rechtsweg

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Kontroll- und Auskunftsrechte des Kommanditisten im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur diese Rechte des Gesellschafters als solche strittig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, wie etwa die Gesellschafterstellung, Beteiligung an der Gesellschaft oder Identität der Gesellschaft

28. 07. 2020
Gesetze:   § 166 UGB, § 40a JN
Schlagworte: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Kontrollrecht des Kommanditisten, streitiger / außerstreitiger Rechtsweg

 
GZ 6 Ob 203/19z, 23.04.2020
 
OGH: Nach stRsp sind jegliche Anträge nach § 166 UGB im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln, auch wenn dies in § 120 Abs 1 Z 2 JN nur für Angelegenheiten nach § 166 Abs 3 ausdrücklich vorgesehen ist.
 
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Kontroll- und Auskunftsrechte des Kommanditisten im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur diese Rechte des Gesellschafters als solche strittig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, wie etwa die Gesellschafterstellung, Beteiligung an der Gesellschaft oder Identität der Gesellschaft.
 
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger die von § 166 Abs 1 UGB eingeräumten Kontrollrechte als Kommanditisten geltend. Die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen dieser Ansprüche iSd dargestellten Rsp sind nach dem Klagevorbringen nicht strittig. Für die geltend gemachten Ansprüche ist daher der streitige Rechtsweg nicht zulässig.
 
Das weitere Klagevorbringen, wonach die Beklagte die Übergabe der Jahresabschlüsse zugesagt habe, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn man darin – wie das Berufungsgericht – die Behauptung einer zusätzlichen vertraglichen Anspruchsgrundlage sähe, wäre diese auf das (allenfalls konstitutive) Anerkenntnis des aus § 166 Abs 1 UGB abgeleiteten Anspruchs beschränkt. Eine derartige bloße Bekräftigung des gesetzlichen Anspruchs vermag an dessen inneren Zusammenhang mit der in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verwiesenen Materie nichts zu ändern.
 
Eine den OGH bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
 
Es ist daher gem § 40a JN auszusprechen, dass die Klage als Antrag im Außerstreitverfahren zu behandeln ist.
 
Zuständig zur Geltendmachung der Kontrollrechte des § 166 UGB ist nach § 120 Abs 1, 2 JN der mit Handelssachen betraute Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Die Rechtssache ist daher nach § 44 Abs 1 JN an das Handelsgericht Wien zu überweisen.
 
 

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