Beim haftungsbefreienden Zitat begründet stets die Äußerung des Dritten das legitime Informationsinteresse; das Interesse der Öffentlichkeit richtet sich somit gerade auf den Umstand, dass sich jemand zu einer bestimmten Angelegenheit in einer bestimmten Weise geäußert hat; das Zitierprivileg kann daher nur für Äußerungen und nicht für die Berichterstattung über die Sache selbst beansprucht werden; steht dagegen die Berichterstattung im Vordergrund, ist diese dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann
GZ 15 Os 129/19p, 12.05.2020
OGH: Nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG besteht der Anspruch nach § 6 Abs 1 MedienG nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat. Dieser Ausschlussgrund ist von jenem nach § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt) unter dem Gesichtspunkt einer vielfach auf der Übernahme fremder Quellen beruhenden medialen Berichterstattung abzugrenzen. Denn bei einer Überdehnung des Zitatentatbestands (§ 6 Abs 2 Z 4 MedienG) bestünde die Gefahr, dass Ehrangriffe in erheblichem Ausmaß ohne nähere Prüfung des Wahrheitsgehalts verbreitet werden könnten, wenn dies nur unter Nennung der Quelle, mit zutreffender Wiedergabe und ohne Identifikation erfolgt. Durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung selbst determiniertes Abgrenzungskriterium für die solcherart notwendige Unterscheidung ist, dass beim haftungsbefreienden Zitat stets die Äußerung des Dritten das legitime Informationsinteresse begründet, sich das Interesse der Öffentlichkeit somit gerade auf den Umstand richtet, dass sich jemand zu einer bestimmten Angelegenheit in einer bestimmten Weise geäußert hat. Das Zitierprivileg kann daher nur für Äußerungen und nicht für die Berichterstattung über die Sache selbst beansprucht werden. Steht dagegen diese im Vordergrund, so ist die Berichterstattung dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann. Ob bei einer Berichterstattung die Sache selbst oder aber die Tatsache der Äußerung eines Dritten im Vordergrund steht und solcherart der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG überhaupt in Betracht kommt, richtet sich nach dem – als Tatfrage zu beurteilenden – Bedeutungsinhalt der Publikation. Nach den Festellungen zum Bedeutungsinhalt stand vorliegend aber das Sachthema im Fokus.