Ist nicht das Bestehen, sondern der Umfang der Servitut zwischen den Parteien strittig, hat sich das Feststellungsbegehren auf die strittige Frage zu beziehen, andernfalls besteht es nicht zu Recht
GZ 7 Ob 108/19m, 24.04.2020
OGH: Bei einer gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichteten Servitutenklage leitet sich nach der Rsp der Anspruch auf Feststellung der Dienstbarkeit aus § 523 ABGB ab, sodass für das Feststellungsbegehren die sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen (§ 228 ZPO) insoweit nicht gegeben sein müssen. Klagegrund der Servitutenklage ist der Bestand der Dienstbarkeit und die Störung oder Bestreitung dieses Rechts; die Klage setzt daher eine Störung der Ausübung der Dienstbarkeit oder eine Bestreitung des Bestandes des Rechts voraus. Dies ist kein Widerspruch, weil ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO ohnehin dann gegeben ist, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Der Servitutsberechtigte ist nicht nur dann zur Klage berechtigt und das Feststellungsinteresse ohne weiteres zu bejahen, wenn der beklagte Servitutsverpflichtete den Bestand der Servitut bestreitet, sondern auch dann, wenn zwar nicht das Recht selbst strittig ist, aber durch die Bestreitung des Eigentümers des dienenden Grundstücks ungewiss ist, in welchem Umfang es ausgeübt werden darf, weil damit also unklar ist, „wie weit“ das Recht besteht. Auch dem Dienstbarkeitsberechtigten, dessen Servitut im Grundbuch eingetragen ist, steht die „materiellrechtliche Feststellungsklage“ des § 523 ABGB zu, weil sich die Bedeutung des Feststellungsurteils nicht in der Verbücherung des Rechts erschöpft, sondern dieses generell der Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses dient.
Hier stützt sich der Kläger sowohl auf eine Störung seiner Dienstbarkeit durch den Beklagten und ihm zuzurechnende Dritte als auch auf eine Bestreitung des Umfangs seines Rechts durch den Beklagten. Das rechtliche Interesse wird auch noch dadurch verdeutlicht, dass die Feststellung auch für künftige Rechtsnachfolger Bedeutung hat. Der Kläger ist daher zur Erhebung eines Feststellungsbegehrens grundsätzlich berechtigt.
Ist aber nicht das Bestehen, sondern der Umfang der Servitut zwischen den Parteien strittig ist, hat sich das Feststellungsbegehren auf die strittige Frage zu beziehen, andernfalls besteht es nicht zu Recht. Allerdings ist hier nicht das „Abstellen von Fahrzeugen am Servitutsweg“ an sich, sondern das Abstellen, egal in welcher Dauer und zu welchem Zweck, strittig und besteht auch der Unterlassungsanspruch nicht zu Recht.