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Zivilrecht

OGH: Betriebsunterbrechungsversicherung und fortdauernde Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person – zur Frage, ob allein die Tatsache der Unterlassung der Abmeldung des Gewerbes auf den Fortsetzungswillen schließen lässt und daher der Annahme einer Betriebsbeendigung entgegensteht

Nach Art 6.2.3 ABFT 1995 endet der Unterbrechungsschaden zu dem Zeitpunkt, in dem objektiv feststeht, dass der versicherte Betrieb nicht mehr weitergeführt werden kann, insbesondere bei dauernder Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person; der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann die Bestimmung nur dahin verstehen, dass es für die Beurteilung der Dauer des Unterbrechungsschadens primär auf den objektiv zu beurteilenden Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ankommt, also den Zeitpunkt, der grundsätzlich zum endgültigen Stillstand des Betriebs führt

28. 07. 2020
Gesetze:   Art 6.2.3 ABFT 1995
Schlagworte: Versicherungsvertragrecht, Betriebsunterbrechungsversicherung, fortdauernde Arbeitsunfähigkeit, Unterlassung der Abmeldung des Gewerbes, Fortsetzungswillen

 
GZ 7 Ob 185/19k, 24.04.2020
 
OGH: Nach sRsp handelt es sich bei der Betriebsunterbrechungsversicherung um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen- oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebs ernstlich ins Auge gefasst wird, nicht aber im Fall einer Betriebsbeendigung. Versicherungsschutz besteht aber auch dann, wenn die Wiederaufnahme des Betriebs zwar beabsichtigt, letztlich aber aus besonderen Gründen nicht möglich ist.
 
Nach Art 6.2.3 ABFT 1995 endet der Unterbrechungsschaden zu dem Zeitpunkt, in dem objektiv feststeht, dass der versicherte Betrieb nicht mehr weitergeführt werden kann, insbesondere bei dauernder Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann die Bestimmung nur dahin verstehen, dass es für die Beurteilung der Dauer des Unterbrechungsschadens primär auf den objektiv zu beurteilenden Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ankommt, also den Zeitpunkt, der grundsätzlich zum endgültigen Stillstand des Betriebs führt. Hier steht fest, dass die klagende Einzelunternehmerin seit 17. 5. 2016 (und fortdauernd) zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dass geplant war, das Gewerbe in irgendeiner Weise trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit fortzuführen, es daher dennoch nicht zum Stillstand des Betriebs kommen sollte, wurde nicht vorgebracht. Die Klägerin will nur daraus, dass sie auf eine spätere Arbeitsfähigkeit gehofft und deshalb bloß ihr Gewerbe nach § 93 Abs 1 GewO ruhiggestellt hat, ableiten, sie habe einen relevanten Fortführungswillen gehabt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich die Klägerin damit nicht iSd Jud auf eine trotz Arbeitsunfähigkeit mögliche Betriebsfortführung stützt, die lediglich aus besonderen Gründen letztlich nicht möglich geworden wäre, ist nicht zu beanstanden. Folgte man der Ansicht der Klägerin könnte der Versicherungsnehmer durch unbegründete subjektive Hoffnungen auf eine objektiv nicht mögliche Besserung seines Zustands das Ende des Unterbrechungsschadens jederzeit nach Belieben hinausschieben.
 
 

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