Durch die Obliegenheiten des VN nach dem Schadensfall soll der Versicherer insgesamt in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen, also alle sinnvollen, auch außergerichtlichen Maßnahmen, insbesondere der Information- und Beweismittelbeschaffung, wahrnehmen zu können
GZ 7 Ob 204/19d, 24.04.2020
OGH: Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen sowie ungerechtfertigten Ansprüchen und vor betrügerischen Machenschaften zu schützen. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Information abstrakt zur Aufklärung des Schadenereignisses geeignet ist. Zur Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs hat der OGH allerdings judiziert, dass diese mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Versicherer ende, weil sich das der Vereinbarung zugrundeliegende Ziel, die Leistung des Versicherers zu ermöglichen oder zu erleichtern, danach nicht mehr erreichen lasse. Anders sei dies jedoch dann, wenn der Versicherer zu erkennen gebe, er lege trotz der Ablehnung noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und dies zumutbar erscheine.
Hier unterblieben nicht nur die Informationen zu den erhobenen Schadenersatzforderungen, sondern auch die Verständigung von der Klagsführung. Die Verständigung des Versicherers von dem vom Kläger eingeleiteten Verfahren ermöglicht dem Versicherer zwar den Streitbeitritt, doch dieser ist nur eine Reaktionsmöglichkeit auf den vom Geschädigten behaupteten Versicherungsfall. Durch die Obliegenheiten nach Art 9.1.4.1, 9.1.4.2 und 9.1.4.4 C ABHV, EBHV (Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die Bereiche, Recht, Wirtschaft und Immobilien) soll der Versicherer insgesamt in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen, also alle sinnvollen, auch außergerichtlichen Maßnahmen, insbesondere der Information- und Beweismittelbeschaffung, wahrnehmen und die Sachlage allenfalls neu bewerten zu können.
Der VN hat daher seine Obliegenheiten nach Art 9.1.4.1, 9.1.4.2 und 9.1.4.4 C ABHV, EBHV verletzt. Der Kläger, dem der Deckungsanspruch exekutiv überwiesen wurde, hat im Verfahren erster Instanz keine konkrete Behauptung dahin aufgestellt, dass der VN die Verletzung dieser Obliegenheiten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe und er hat auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht tauglich angetreten. Der Versicherer hat betreffend den vom Kläger geltend gemachten Anspruch keine Deckungsablehnung erklärt und ein (schlüssiger) Verzicht des Versicherers auf die Einhaltung der Informationspflichten liegt ebenfalls nicht vor. Dies führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.