Die Beurteilung, die auffallende Geringfügigkeit des vereinbarten Entgelts (Stundenlohn von brutto 6,93 EUR, der sogar unter dem niedrigsten Bruttostundenlohn für unerfahrene Haushaltsgehilfinnen nach dem anzuwendenden Mindestlohntarif liegt) hätte die Beklagte zu weiteren Nachforschungen über den aktuellen Mindestlohn veranlassen müssen und sie wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen und zu warnen, dass diese uU mit weitergehenden Lohnforderungen konfrontiert sein könnte, ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden
GZ 1 Ob 47/20y, 16.04.2020
OGH: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Bei der Beurteilung, ob ein Schaden entstanden ist, sind zwei Vermögenslagen miteinander zu vergleichen: Die wirkliche, die durch das in Frage stehende Ereignis eingetreten ist, und die, die ohne dieses Ereignis bestand, eine gedachte hypothetische Lage. Ist die wirkliche Vermögenslage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, dann liegt ein Schaden im Rechtssinn vor.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Vermögen der Klägerin durch die aus Anlass der Beschäftigung einer Haushaltsgehilfin in ihrem Privathaushalt geleisteten Nachzahlungen des Lohnes, der Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge sowie der Kommunalsteuer jedenfalls eine Minderung im Ausmaß dieser Zahlungen eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Da feststeht, dass die Klägerin bei entsprechender Aufklärung durch die beklagte Steuerberatungsgesellschaft über die (Mindest-)Lohnansprüche von Hausangestellten weder diese Dienstnehmerin noch eine andere beschäftigt hätte, war die Unterlassung der Aufklärung über die Höhe des anzuwendenden Mindestlohn-(tarif-)s für diesen Vermögensschaden auch kausal.
Die Beklagte ist Sachverständige iSd § 1299 ABGB und unterliegt somit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Den Steuerberater treffen für seine Mandanten Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Da die Auskunfts- und Fürsorgepflichten des Steuerberaters jedoch nicht überspannt werden dürfen, können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Die Auskunfts- und Fürsorgepflicht reicht nur so weit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich; sie begründen daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass bei ihr entsprechende Fachkenntnisse betreffend die Beratung zu Arbeitsverhältnissen vorauszusetzen sind. Entgegen ihrer Einschätzung handelt es sich bei der Aussage des Berufungsgerichts, dass das vereinbarte Entgelt von monatlich 900 EUR außergewöhnlich geringfügig gewesen sei, um dessen rechtliche Beurteilung iZm der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten und nicht um eine sog „überschießende“ Feststellung.
Die Beurteilung, das Gehalt der Dienstnehmerin sei derart geringfügig gewesen, dass dies der (fachkundigen) Beklagten jedenfalls auffallen hätte müssen und sie zu einer Warnung auch ohne Auftrag verpflichtet gewesen wäre, ist dessen Rechtsansicht. Ein abweichendes Tatsachensubstrat vermag die Beklagte nicht darzulegen, wenn sie dieser rechtlichen Beurteilung nur die mögliche Aussage ihrer Geschäftsführerin entgegenhält, dass das Gehalt „nicht (derart) auffallend geringfügig“ gewesen sei.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die auffallende Geringfügigkeit des vereinbarten Entgelts (Stundenlohn von brutto 6,93 EUR, der sogar unter dem niedrigsten Bruttostundenlohn für unerfahrene Haushaltsgehilfinnen nach dem anzuwendenden Mindestlohntarif liegt) hätte die Beklagte zu weiteren Nachforschungen über den aktuellen Mindestlohn veranlassen müssen und sie wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen und zu warnen, dass diese uU mit weitergehenden Lohnforderungen konfrontiert sein könnte, ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden.