Der Vorteilsausgleich hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für dessen Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft
GZ 5 Ob 34/20s, 17.04.2020
OGH: Der Vorteilsausgleich hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für dessen Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft. Ein Vorteilsausgleich ist vorzunehmen, wenn das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursachte, das haftbarmachende Ereignis daher für den Nachteil und einen entstehenden Vorteil kausal ist. Als – allenfalls auszugleichender – Vorteil ist die für den Geschädigten günstige Veränderung zu sehen, die sich im Vergleich der Lage nach vollzogener, allein die nachteiligen Veränderungen erfassender Ersatzleistung mit der Lage, wie sie ohne das schädigende Ereignis bestünde, ergibt.
Demgegenüber obliegt bei einem Begehren auf Schadenersatz nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp dem Geschädigten regelmäßig der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Die Bejahung oder Verneinung des den Schadenersatzanspruch begründenden Kausalzusammenhangs ist eine Tatsachenfeststellung und als solche der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen.