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Zivilrecht

OGH: Zum Verlust von Gepäck bei einer Fernbusfahrt

Mehrfache Verstöße des Busfahrers gegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr begründen dessen grobes Verschulden

28. 07. 2020
Gesetze:   §§ 30 ff Kfl-Bef Bed, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, Verlust von Gepäckstücken, grobe Fahrlässigkeit, Busfahrer, Gepäckschein

 
GZ 7 Ob 184/19p, 24.04.2020
 
OGH: Gem § 30 Kfl-Bef Bed kann jeder Fahrgast - abgesehen vom Handgepäck - auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgelts Reisegepäck zur Beförderung aufgeben. Nach § 33 Kfl-Bef Bed übernimmt der Unternehmer für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, keine Haftung. Gem § 34 Kfl-Bef Bed wird für die Aufgabe von Reisegepäck ein Gepäckschein ausgestellt und das Reisegepäck gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt ausgefolgt. Kann der Gepäckschein nicht vorgewiesen werden, wird das Gepäckstück nur ausgefolgt, wenn die Übernahmeberechtigung glaubhaft gemacht werden kann. Die Ausfolgung kann in diesem Fall auch von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Nach § 46 Kfl-Bef Bed haftet das Unternehmen für ordnungsgemäß aufgegebenes Reisegepäck bei leicht fahrlässig verursachten Schäden je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht bis zum Höchstbetrag von € 200. Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust, Minderung oder Beschädigung der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene Schaden.
 
Hier hat der Busfahrer der Beklagten den Verhaltenspflichten nach § 34 Kfl-Bef Bed nicht entsprochen, wonach für die Aufgabe von Reisegepäck ein Gepäckschein auszustellen und das Reisegepäck grundsätzlich nur gegen dessen Rückgabe nach Beendigung der Fahrt auszufolgen ist.
 
Die Beklagte hat bei Cross-Border-Linien selbstklebende Gepäckbänder in Verwendung, welche nummeriert sind, und die Fahrer geben das Gepäck nur an denjenigen Fahrgast heraus, der den entsprechenden Abschnitt vorweisen kann. Der im hier zu prüfenden Fall tätig gewesene Busfahrer hat demnach auch die eigene Abwicklungspraxis, die ebenfalls offenkundig und leicht handhabbar vor Verwechslung und Diebstahl des Reisegepäcks schützen kann, missachtet. Er übergab die jeweiligen Gepäckstücke nicht direkt an die Reisenden, sondern diese nahmen die Gepäckstücke selbständig an sich, was jede Möglichkeit eröffnete, dass Passagiere Gepäckstücke verwechseln. Die Klägerin stellte vor dem Einstieg zur Abfahrt ihren Koffer neben den Bus und der Busfahrer räumte diesen in das Gepäckfach. Dabei musste für den Busfahrer erkennbar sein, dass die Klägerin selbst den Koffer nicht gekennzeichnet und auch nicht die von der Beklagten im Zuge des Online-Buchungsprozesses zum Ausdrucken zur Verfügung gestellten Gepäckanhänger verwendet hatte. Dies war für den Busfahrer dennoch kein Anlass, die Klägerin zur Kennzeichnung ihres Koffers zu verhalten oder die Gepäckbänder der Beklagten zu verwenden. Diese mehrfachen Fehlleistungen des Busfahrers begründen im vorliegenden Einzelfall dessen grobes Verschulden.
 
 

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