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Arbeitsrecht

VwGH: Aufschub des Grundwehrdienstes (§ 26 WG 2001) iZm „Ausbildungsvertrag“ eines Profi-Eishockeyspielers?

Der Umstand, dass sich der Wehrpflichtige, ein Profi- Eishockeyspieler, der bei einem Eishockeyclub einen laufenden Spielervertag hat, in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet, trifft auf nahezu alle Berufssportler zu und ändert nichts an der Beurteilung, dass er sich nicht mehr in einer "Ausbildung" bzw einer "sonstigen Berufsvorbereitung" iSd § 26 Abs 3 Z 1 WehrG 2001 befindet

27. 07. 2020
Gesetze:   § 26 WG 2001
Schlagworte: Wehrrecht, Grundwehrdienst, Aufschub, Profi-Eishockeyspieler, Befreiung, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen

 
GZ Ro 2018/11/0005, 20.05.2020
 
VwGH: Die Feststellung, der Mitbeteiligte befinde sich „nach wie vor in Ausbildung“, ist anhand der dem VwGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar. Diese bestätigen vielmehr das Revisionsvorbringen, dass die Verträge mit dem EHC A (für die Zeit von 13. Juni 2016 bis 30. April 2017) und mit dem EHC B (für die Zeit von 1. August 2017 bis 30. April 2018) jeweils ausdrücklich als „Spielervertrag“ bezeichnet seien. In diesen Verträgen ist ua die Rede von einer Entlohnung und der Verpflichtung, Militärdienste rechtzeitig anzukündigen. Aus dem Vertrag mit dem EHC A sind überdies Meldepflichten betreffend „andere berufliche Tätigkeiten“ ersichtlich. In einem ebenfalls im Akt einliegenden Schreiben des EHC B vom 28. September 2017 an die belBeh wird bestätigt, dass der Mitbeteiligte für die Saison 2017/2018 als Stammspieler unter Vertrag stehe und für das Team und sein persönliches Berufsziel, Profispieler zu werden, unabkömmlich sei. Er erhalte dort die beste Unterstützung und stetige Weiterbildung, um seine Berufsziele zu erreichen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, an der lediglich der Rechtsvertreter des Mitbeteiligten teilnahm, ist das auf das zitierte Erkenntnis vom 23. September 2014, 2012/11/0187, gestützte Vorbringen ersichtlich, die Ausbildung sei „als ein über die gesamte Lebenszeit bestehender Komplex zu betrachten“, weshalb der Mitbeteiligte, der sein Training bereits im Alter von vier Jahren begonnen habe, seiner Harmonisierungspflicht nicht nachkommen könne. Weiters wurde vorgebracht, die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Eishockeyspieler sei „seine einzige berufliche Grundlage“, die bei der Ableistung des Präsenzdienstes wegfiele und seine Aussicht auf eine Profikarriere gefährden würde. Ärztliche Belege für dieses Vorbringen werden entgegen der Beweiswürdigung des VwG weder in der Verhandlungsschrift erwähnt noch finden sie sich in den vorgelegten Akten.
 
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des VwG, der Mitbeteiligte werde seine Ausbildung bzw sonstige Berufsvorbereitung erst mit Vollendung des 26. Lebensjahres (im Jahr 2022) abgeschlossen haben, nicht nachvollziehbar. Vielmehr stützt die Aktenlage das Revisionsvorbringen, dass der Mitbeteiligte ab dem Vertrag mit dem EHC A im Jahr 2016 bereits berufstätig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Mitbeteiligte in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet, weil dies, wie von der Revision richtig aufgezeigt, auf nahezu alle Berufssportler zutrifft. Ob der Mitbeteiligte ohne den beantragten Aufschub „einen bedeutenden Nachteil“ iSd § 26 Abs 3 Z 1 WG 2001 (nur um diese Ziffer geht es nach dem angefochtenen Erkenntnis) erleiden würde, war - mangels Vorliegens einer Ausbildung oder „sonstigen Berufsvorbereitung“ - nicht mehr zu prüfen.
 
Gleiches gilt für die im (vom Mitbeteiligten ins Treffen geführten) Erkenntnis vom 23. September 2014, 2012/11/0187, gem § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 für die Befreiung eines Balletttänzers vom Grundwehrdienst maßgebend gewesenen „besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen“, nicht zuletzt, weil es gegenständlich nicht um einen Befreiungsantrag geht. Wie das VwG im Übrigen aber festgehalten hat, wäre der Mitbeteiligte im Gegensatz zum erwähnten Balletttänzer in der Lage, den Grundwehrdienst körperlich unbeschadet zu absolvieren.
 
 

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