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Baurecht

VwGH: Einwendungen des Nachbarn iZm § 16 Abs 3 Wr BauO (Aufschließungsweg)

Dem Nachbarn kommt nach der Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des § 16 Abs 3 leg cit zu

27. 07. 2020
Gesetze:   § 16 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Aufschließungsweg, Nachbar

 
GZ Ra 2020/05/0049, 29.05.2020
 
VwGH: Zum Vorbringen bezüglich der Verletzung des § 16 Abs 3 Wr BauO ist - wie der VwGH in dem bereits ergangenen und den Revisionswerber betreffenden Erkenntnis VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, unter Hinweis auf die Vorjudikatur und die Ausführungen des VfGH in seinem zum gegenständlichen Baugrundstück ergangenen Ablehnungsbeschluss ausgesprochen hat - neuerlich festzuhalten, dass dem Nachbarn nach der Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung zukommt.
 
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abstandsregelungen geltend macht, kann auf die Ausführungen im oben zitierten hg. Erkenntnis VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0002, verwiesen werden, in welchem der VwGH ausgesprochen hat, dass der Revisionswerber als vorderer Nachbar, dessen Grundstück dem Baugrundstück gegenüber liegt und von diesem durch einen Aufschließungsweg getrennt ist, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Abstandes von 4 m zur Achse des Aufschließungsweges hat, weil damit der zu seinem Grundstück einzuhaltende Abstand festgelegt wird. Dass das VwG im Revisionsfall von dieser Jud abgewichen sei, ist nicht ersichtlich und wird in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht behauptet, zumal den Ausführungen des VwG zur Einhaltung dieses Abstandes nicht entgegengetreten wird. Gleiches gilt für die Ausführungen des VwG zur Einhaltung der zulässig bebaubaren Fläche. Mit dem pauschalen Vorwurf der Nichteinhaltung der Bestimmungen über Fluchtlinien wird ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal der Revisionswerber den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach das Gebäude weder an einer Baulinie noch an einer Straßenfluchtlinie noch an einer Verkehrsfluchtlinie liege, nicht entgegentritt.
 
 

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